Cas 2022-064N
Zurich
Historique de la procédure | ||
---|---|---|
2022 | 2022-064N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme. |
Critères de recherche juridiques | |
---|---|
Acte / Eléments constitutifs objectifs | Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1) |
Objet de protection | Objet de protection en général |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
---|---|
Auteurs | Acteurs du secteur tertiaire |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales; Ecrits; Autres moyens utilisés |
Environnement social | Autre environnement social |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Die Anzeigeerstatterin A. behauptet, Opfer von Rassismus und Diskriminierung durch die Krankenversicherung X. aufgrund ihrer deutschen Sprache und Staatsangehörigkeit geworden zu sein. Sie fühlt sich von den Mitarbeitenden der Krankenkasse getäuscht und falsch behandelt, da diese angeblich eine Abneigung gegen die deutsche Sprache hätten. A. beschuldigt die Mitarbeiter zudem, «massiv krank und verwirrt» zu sein und behauptet, dass sie zu Straftaten neigen würden, indem sie «wirres Zeug» erzählen. Sie sieht dadurch ihre Gesundheit und finanzielle Situation beeinträchtigt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.
Die Anzeigeerstatterin A. machte geltend, sie sei Opfer von Rassismus und Diskriminierung durch die Krankenversicherung X. wegen «der deutschen Sprache und als deutsche Staatsangehörige». Sie sei zudem getäuscht und in die Irre geführt worden und die Mitarbeitenden hätten «massive Phobien gegen die deutsche Sprache». Aus diesen Gründen sei sie bei Ärzten falsch behandelt worden und hätte falsche Medikamente verschrieben erhalten, was «enorme Auswirkungen auf ihre Gesundheit» gehabt habe. A. bezichtigt in ihrer Strafanzeige zudem die meisten Mitarbeiter der Krankenkasse als mental «massiv krank und verwirrt», da sie ihre Gedanken nicht in Worte fassen würden können, sie sprächen «Quatsch», welcher nicht nachvollziehbar sei, «als hätten sie ihren Verstand verloren», sobald man Deutsch mit ihnen rede und sie würden somit zu Straftaten neigen. Indem sie grundlos anfangen würden zu «lügen und wirres Zeug zu erzählen», was auf Dauer einen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden anrichten würde.
Nach Art. 261bis Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist eine gewisse Intensität, eine eigentliche Hetze, erforderlich, d.h. ein nachhaltiges und eindringliches Einwirken auf Menschen, mit dem Ziel, eine feindselige Haltung hervorzurufen.
Durch die Norm werden einzelne Personen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer der genannten Gruppen d.h. «rassische», ethnische, religiöse oder Gruppen sexueller Orientierung, oder unmittelbar die Gruppen selbst geschützt. Nicht erfasst werden Nationen oder Nationalitäten als solche, d.h. als rechtliche Kategorien.
Die durch A. als einziges Beweismittel eingereichte E-Mail vom Krankenkassen-Leiter enthält Antworten auf eine - mutmasslich vorgängig stattgefundene - Konversation zwischen A. und einem Mitarbeiter der Krankenkasse wobei der Inhalt unbekannt bleibt. Jedenfalls werden in dieser E -Mail der A. in neutralem wertfreiem und fehlerfreiem Hochdeutsch offensichtlich gestellte Fragen erläutert und die entsprechenden Links zu den Quellen angegeben. In keiner Weise ist darin irgendeine Äusserung durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder in anderer Weise, ersichtlich, welche öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Es werden auch keine Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung dieser Personen oder Personengruppen gerichtet sind oder gar zu Propagandaaktionen animieren würden. Und es wird auch keine angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung verweigert.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandnahme.