Cas 2022-113N
Bâle-Campagne
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-113N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt um eine Einstellungsverfügung. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Particuliers |
Victimes | Etrangers et membres d'autres ethnies |
Moyens utilisés | Déclarations orales |
Environnement social | Voisinage; Loisirs / Sport |
Idéologie | Racisme (nationalité / origine) |
Der Beschuldigte hat anlässlich eines Spaziergangs den Geschädigten rassistisch beschimpft.
Sie zuständige Strafverfolgungsbehörde, hat eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO angesetzt, an welcher eine Einigung erzielt werden konnte. Das Verfahren gegen den Beschuldigten ist somit einzustellen.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, anlässlich eines Spaziergangs in einem Wohnquartier, in eine verbale Auseinandersetzung geraten zu sein und den Geschädigten als «Scheiss Asiaten» bezeichnet zu haben.
Sie zuständige Strafverfolgungsbehörde, hat eine Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO angesetzt, an welcher eine Einigung erzielt werden konnte. Das Verfahren zur Beschimpfung (Art. 177 StGB) und der Rassendiskriminierung (Art. 261bis StGB) gegen den Beschuldigten ist somit einzustellen.