Cas 2022-124N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2022 | 2022-124N | Die Jugendanwaltschaft verfügt die Einstellung des Strafverfahrens. |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | Race |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif | Elément constitutif subjectif de l'infraction |
Mots-clés | |
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Auteurs | Jeunes |
Victimes | Personnes noires / PoC |
Moyens utilisés | Ecrits; Sons / images |
Environnement social | Internet (sans réseaux sociaux) |
Idéologie | Racisme (couleur de peau) |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen ein rassistisches Inserat auf der Verkaufsplattform tutti.ch aufgeschaltet zu haben. Dabei handelt es sich um ein aus dem Internet entnommenes Foto eines Schwarzen Mannes unter dem Titel «neger zu verschenken» und der Beschreibung «der neger ist praktisch am besten gefällts ihm in der Gaskammer». Das Inserat wurde in der Kategorie «Geräte und Utensilien» aufgeschaltet. Der Vorsatz bzgl. der Rassendiskriminierung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Jugendanwaltschaft verfügt somit die Einstellung des Strafverfahrens.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen ein rassistisches Inserat auf der Verkaufsplattform tutti.ch aufgeschaltet zu haben. Dabei handelt es sich um ein aus dem Internet entnommenes Foto eines Schwarzen Mannes unter dem Titel «neger zu verschenken» und der Beschreibung «der neger ist praktisch am besten gefällts ihm in der Gaskammer». Das Inserat wurde in der Kategorie «Geräte und Utensilien» aufgeschaltet.
Der Tatverdacht fiel zunächst auf den Vater des Beschuldigten, da die verwendete IP-Adresse auf ihn lautete. Bei der Einvernahme stritt dieser jedoch ab, einen diskriminierenden Text veröffentlicht zu haben. Er gab an, dass sein minderjähriger Sohn (hier Beschuldigter), anlässlich eines «Familienrates» zugegeben habe, ein Inserat mit rassistischem Inhalt publiziert zu haben.
Der Beschuldigte gab während beider Einvernahmen zu, das Inserat auf tutti.ch aufgeschaltet zu haben. Grund dafür sei die Mobbingsituation in der Schule. Er sei am besagten Abend auf der Kommunikationsplattform für Gamer, Discord, mit einem Mitschüler, welcher ihn mobbe, in einem Gespräch gewesen. Dieser habe ihn darin aufgefordert, einen rassistischen Beitrag auf tutti.ch hochzuladen. Aus Angst vor diesem Mitschüler und der Hoffnung, dass sich dadurch die Mobbingsituation verbessere, habe er das Inserat schliesslich hochgeladen. Er sei sich allerdings sicher gewesen, dass der Beitrag in den Filter der Internetplattform lande und somit nicht publiziert werde.
Der Beschuldigte gab glaubhaft an, dass er das rassistische Inserat ausschliesslich aus Angst vor seinem Mitschüler und Aufgrund der Annahme, dass es nicht durch die Filter gelangen werde, aufgeschaltet habe. Sein Ziel sei auf keinen Fall der Aufruf zu Hass oder Diskriminierung gewesen. Da ihn die Mobbingsituation in der Schule derart belastet habe, habe er darin eine Möglichkeit gesehen, das Verhältnis zu diesem Mitschüler zu verbessen und dadurch dem Mobbing entgegenzuwirken. Der Vorsatz bzgl. der Rassendiskriminierung ist somit nicht gegeben.
Damit erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der Diskriminierung und Aufruf zu Hass nicht. Das Verfahren ist gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StGB einzustellen.
Der Vorsatz bzgl. der Rassendiskriminierung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Jugendanwaltschaft verfügt somit die Einstellung des Strafverfahrens.