Cas 2024-004N

Antisemitische E-Mail

St-Gall

Historique de la procédure
2024 2024-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Incitation à la haine et à la discrimination (al. 1)
Objet de protection Ethnie;
Religion
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Ecrits;
Communication électronique
Environnement social Internet (sans réseaux sociaux)
Idéologie Antisémitisme

Synthèse

A. (Beschuldigter) schickt eine E-Mail an B. (Geschädigter) und über 30 weitere Empfängerinnen und Empfänger, hauptsächlich Personen aus Zeitungsredaktionen, als Reaktion auf eine Zeitungskolumne von B. Der Betreff lautet «B. enteignen» und das E-Mail erhält bedrohliche und hasserfüllte Äusserungen über Juden.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

En fait / faits

A. (Beschuldigter) schickt eine E-Mail an B. (Geschädigter) und über 30 weitere Empfängerinnen und Empfänger, hauptsächlich Personen aus Zeitungsredaktionen, als Reaktion auf eine Zeitungskolumne von B. Der Betreff lautet «B. enteignen» und das E-Mail erhält insbesondere Ausdrücke wie «die Drecksjuden heute in den USA und Europa des WEF und überall alle anderen enteignen und in Fallen locken», «Dreckstypen von Finanzjuden» oder «alle gehören verdammt und in Auschwitz sofort vergasst».

En droit / considérants

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Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB), der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) und des Aufrufs zu Hass oder Diskriminierung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je CHF 80.- verurteilt. Aufgrund von Vorstrafen wird die Strafe unbedingt gesprochen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.