Cas 2024-025N

Infame Unterstellungen

Berne

Historique de la procédure
2024 2024-025N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs)
Objet de protection
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Aucune indication sur l'auteur
Victimes Aucune indication sur la victime
Moyens utilisés Ecrits
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Aucune indication sur l'idéologie

Synthèse

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

En fait / faits

A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.

En droit / considérants

Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf Nachfrage und Bitte darum, den Strafantrag zu ergänzen, liess sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen. Es fehlen damit greifbare Beweismittel, die den Sachverhalt in seiner Glaubhaftigkeit stützen könnten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Fehlen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).

Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).