Cas 2024-025N
Berne
Historique de la procédure | ||
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2024 | 2024-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO). |
Critères de recherche juridiques | |
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Acte / Eléments constitutifs objectifs | Art. 261bis CP / 171c CPM (aucune spécification des éléments constitutifs) |
Objet de protection | |
Questions spécifiques sur l'élément constitutif |
Mots-clés | |
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Auteurs | Aucune indication sur l'auteur |
Victimes | Aucune indication sur la victime |
Moyens utilisés | Ecrits |
Environnement social | Médias sociaux |
Idéologie | Aucune indication sur l'idéologie |
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt wegen fehlender greifbarer Beweismittel eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
A. (Beschuldigter) veröffentlicht in den Sozialen Medien infame Unterstellungen und Spekulationen, die den Anzeigeerstatter in seiner Ehre verletzen und ihm Schaden zufügen sollen. Der genaue Sachverhalt ist nicht bekannt.
Die Eröffnung einer Strafuntersuchung setzt einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Auf Nachfrage und Bitte darum, den Strafantrag zu ergänzen, liess sich der Anzeigeerstatter nicht vernehmen. Es fehlen damit greifbare Beweismittel, die den Sachverhalt in seiner Glaubhaftigkeit stützen könnten, um einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt aufgrund Fehlen eine Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 Bst. A StPO).
Die Verfahrenskosten trägt der Kanton (Art. 423 Abs. 1 StPO).