Cas 2024-072N

Israel-Flagge mit einem Hakenkreuz

Bâle-Ville

Historique de la procédure
2024 2024-072N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der gröblichen Verharmlosung von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig.
Critères de recherche juridiques
Acte / Eléments constitutifs objectifs Négation d'un génocide (al. 4 2ème phrase)
Objet de protection Race;
Ethnie
Questions spécifiques sur l'élément constitutif
Mots-clés
Auteurs Particuliers
Victimes Juifs
Moyens utilisés Communication électronique;
Sons / images
Environnement social Médias sociaux
Idéologie Antisémitisme;
Révisionnisme

Synthèse

Im November 2023 lädt A. (Beschuldigter) auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mit über 4'000 Followern ein Bild der israelischen Flagge hoch, bei welcher der Davidstern durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten des gröblichen Verharmlosen von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4, 2. Satzhälfte StGB) schuldig.

En fait / faits

Im November 2023 lädt A. (Beschuldigte) auf seinem öffentlich einsehbaren Facebook-Profil mit über 4'000 Followern ein Bild der israelischen Flagge hoch, bei welcher der Davidstern durch ein Hakenkreuz ersetzt wurde.

En droit / considérants

Das Hochladen geschieht in der Absicht, die Handlungen der israelischen Regierung im Gazastreifen nach den am 7. Oktober 2023 begangen Angriffen der Hamas auf Israel und die Handlungen des nationalsozalistischen Regimes von 1933 bis 1945 gleichzusetzen. Diese beiden Ereignisse sind nicht um Geringsten vergleichbar. Dadurch verharmlost A. gröblich den Völkermord sowie die Verbrechen gegen die Menschlichkeit am jüdischen Volk sowie anderen Bevölkerungsgruppen im Rahmen des Holocaust.

Décision

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten des gröblichen Verharmlosen von Völkermord (Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB) schuldig. Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.-, sowie zu einer Busse von CHF 300.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.