Fall 1999-025N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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1999 | 1999-025N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt Nichtanhandnahme. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien; Asyl Suchende |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe mehrmals die Kinder des Anzeigeerstatters mit ausländerfeindlichen Äusserungen betitelt. Ein Zeuge will gehört haben, wie er den Kindern «Hure Jugoslawen» und «Hure Ausländer» gesagt haben soll. Der Beschuldigte streitet dies ab, gab aber zu, schon «Sauvaganten» und «Gesindel» gesagt zu haben. Diese Äusserungen habe er jedoch gegenüber anderen Kindern getätigt.
Die Strafverfolgungsbehörde eröffnet keine Untersuchung wegen Rassendiskriminierung, weil sie der Meinung ist, dass pauschale Herabsetzungen von Art. 261bis StGB nicht erfasst werden. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit hier nicht gegeben. Sie verfügt die Nichtanhebung (Nichtanhandnahme) einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten.
Eine pauschale Herabsetzung wird vom Straftatbestand der Rassendiskriminierung nicht erfasst. Eine Bestrafung wegen den Äusserungen «Hure Ausländer» und «Sauasylanten» komme daher nicht in Frage. (E.1).
Zudem müssen die Äusserungen öffentlich vorgenommen worden sein. Im vorliegenden Fall musste der Angeklagte jedoch nach Meinung der Strafverfolgungsbehörde nicht damit rechnen, dass sein Verhalten durch eine Vielzahl von Personen wahrgenommen werde. Zudem habe er auch nicht mit dem Hinzutreten von aussenstehenden Dritten rechnen müssen, weil er die Äusserungen in engster Umgebung des Wohnhauses gemacht habe. Seine Äusserungen richteten sich nicht an einen unbestimmten Personenkreis, sondern gezielt an die Kinder des Anzeigeerstatters oder evtl. auch an andere Kinder.
Es könne somit davon ausgegangen werden, dass das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht erfüllt sei. (E.2)
Keine Anhebung einer Strafuntersuchung.