Fall 2000-059N
Glarus
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-059N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Ehemann der Beschuldigten verursachte mit seinem Auto eine Streifkollision. Die Beschuldigte meldete sich daraufhin auf dem Polizeiposten und gab fälschlicherweise zu Protokoll, dass sie den Unfall verursacht habe.
Da die Beschuldigte alkoholisiert war, wurde ihr im Glarner Kantonsspital von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Bei der Blutentnahme beschimpfte die Beschuldigte den Arzt, indem sie ihn als „Saujuden» titulierte.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des ungebührlichen Benehmens schuldig. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.