Fall 2000-059N

„Saujude“

Glarus

Verfahrensgeschichte
2000 2000-059N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Behörden / Ämter / Armee
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Ehemann der Beschuldigten verursachte mit seinem Auto eine Streifkollision. Die Beschuldigte meldete sich daraufhin auf dem Polizeiposten und gab fälschlicherweise zu Protokoll, dass sie den Unfall verursacht habe.
Da die Beschuldigte alkoholisiert war, wurde ihr im Glarner Kantonsspital von einem Arzt eine Blutprobe entnommen. Bei der Blutentnahme beschimpfte die Beschuldigte den Arzt, indem sie ihn als „Saujuden» titulierte.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht die Beschuldigte der Irreführung der Rechtspflege, der versuchten Begünstigung, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des ungebührlichen Benehmens schuldig. Sie wird mit einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt. Diese betragen CHF 700.00.