Fall 2001-017N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-017N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Anlässlich einer Hausdurchsuchung, die aufgrund eines Ermittlungsberichtes der Kriminalpolizei Luzern betreffend Einmietung von Skinheadanhängern in einem Industriekomplex erfolgte, wurden in der Wohnung des ersten Angeschuldigten, Mitglied einer Skinheadgruppierung, diverse Schusswaffen und teils Schriften mit rechtsextremem Inhalt sichergestellt. Bei der Durchsuchung des Klublokals der Skinheadgruppe konnten 14 Schrotpatronen und 3 FM-Handfunkgeräte sichergestellt werden.
Beim zweiten Angeschuldigten wurde während einer angeordneten Durchsuchung der Wohnung ebenfalls diverse Gegenstände und Schriften sichergestellt, welche auf eine rechtsextreme Aktivität hindeuten. Die sichergestellten Gegenstände wurden inzwischen aufgrund eines Rekurses gegen die Beschlagnahmung zurückerstattet.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren gegen die zwei Angeschuldigten ein, weil ihnen wegen Mangel an Beweisen keine strafrechtlich relevante Handlung im Sinne von Art. 261bis StGB nachgewiesen werden kann.
Einstellung der Strafuntersuchung.