Fall 2001-021N

Keinen Alkoholausschank an Schwarze

Luzern

Verfahrensgeschichte
2001 2001-021N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Zwei Männern schwarzer Hautfarbe wurde in einem Restaurant der Ausschank von Alkohol mit der Begründung, es gebe aufgrund von Unannehmlichkeiten keinen Alkohol für Schwarzafrikaner, verweigert.

Die Strafverfolgungsbehörde kann darin keine strafrechtlich relevante Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB erkennen, weil im vorliegenden Fall aufgrund der im Vorfeld gemachten negativen Erfahrungen mit Personen schwarzer Hautfarbe ein sachlicher Grund für die Leistungsverweigerung (Verweigerung des Alkoholausschankes) vorgelegen habe. Das Strafverfahren gegen die verantwortliche Chefin des Restaurants wird eingestellt.

Sachverhalt

Dem Anzeigeerstatter und seinem Bekannten wurde im November 2000 in einem Restaurant der Ausschank eines Bieres mit der Begründung, es gebe aufgrund von Unannehmlichkeiten keinen Alkohol für Schwarzafrikaner, verweigert. Diese Begründung wurde von der dazu gerufenen Chefin bestätigt.

Rechtliche Erwägungen

Die angeklagte Chefin gab zu Protokoll, dass die ganze Geschichte im Sommer 2000 ihren Anfang genommen habe, als wiederholt Schwarze wegen übermässigen Alkoholkonsums negativ aufgefallen seien. Es sei dann beschlossen worden, dieser Gruppierung keinen Alkohol mehr auszuschenken. Bezüglich des fraglichen Vorfalles gab sie an, sie habe den Anzeigeerstatter und seinen Begleiter für jene Schwarze gehalten, die wiederholt Probleme bereitet hätten und in Folge dessen sei der Alkoholausschank verweigert worden. Als sich herausgestellt habe, dass die beiden Männer noch nie in diesem Restaurant gewesen seien, sei ihnen Bier ausgeschenkt worden.

Die Strafverfolgungsbehörde überprüft hier, ob eine Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB vorliegt. Nach Abs. 5 macht sich strafbar, wer eine von ihm angebotene Leistung, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, einer Person oder einer Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion verweigert.

Es sei unbestritten, dass die von Restaurants angebotenen Leistungen für die Allgemeinheit bestimmt sind. Zudem müsse die Leistungsverweigerung rassistisch motiviert sein; d.h. die Leistung muss dem Interessenten gerade wegen seiner Zugehörigkeit zu einer «Rasse», Ethnie oder Religion verweigert worden sein. Nach der Meinung eines Teils der Lehre ist eine Verweigerung von Leistungen, die für die Allgemeinheit bestimmt ist, für Angehörige einer solchen Gruppe immer dann zulässig, wenn diese aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt sei. Als typischer sachlicher Grund wird ein bisherige ungebührliche oder gar verbotene Verhaltensweise anlässlich von Zusammenkünften ihrer Angehörigen genannt (vgl. Jörg Rehberg, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Ausgabe 1999, S.335).

Den vorliegenden Fall beurteilte die Strafverfolgungsbehörde folgendermassen: «Die Chefs de Service des Restaurants [...] vereinbarten im Sommer 2000, dass Schwarzen aufgrund übermässigen Alkoholkonsums, Beschimpfungen und versteckten Drohungen kein Alkohol mehr ausgeschenkt werde. Grundlage für die Verweigerung des Alkoholsausschanks waren demnach eben gerade schlechte Erfahrungen mit einer bestimmten Gruppierung. Kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden muss, dass sich die Angeschuldigte für ihren Irrtum – trotz anderweitiger Behauptung des Privatklägers – entschuldigt hat und der Kläger mit seinem Begleiter ein Bier trinken konnte.» (E.4)

Somit liegt nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde keine ungerechtfertigte bzw. strafrechtlich relevante Leistungsverweigerung im Sinne von Art. 261bis Abs. 5 StGB vor.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.