Fall 2001-026N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-026N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Muslime; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Muslimfeindlichkeit; Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rechtsextremismus |
Der Angeklagte besprayte im Januar 2001 diverse Liegenschaften, Fussgängerunterführungen etc. mit rassistischen und antisemitischen Symbolen wie dem Hakenkreuz, SS und Judenstern und Schriftzügen wie «Scheiss-Ausländer-Raus», «Schweiz erwache», «Islam verrecke» sowie Zeichnungen von Personen mit einem Messer im Kopf und dem Schriftzug «JUGO gegen Juden und Jugoslawen».
Durch die vom Angeklagten angebrachten Graffiti seien gemäss 1. Instanz Jugoslawen, Juden, Deutsche zur Hitlerzeit und Ausländer allgemein in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt worden, so dass je nach Einzelfall teilweise die «Rasse», die Religion oder die Ethnie betroffen und tangiert waren. Der Beschuldigte habe klar gegen die Menschenwürde gehandelt, indem er diesen Gruppen durch die schriftliche Botschaft und durch die Darstellungen die Existenzberechtigung absprach und sie somit herabsetzte.
Der Angeklagte wird wegen mehrfacher Rassendiskriminierung und mehrfacher Sachbeschädigung zu einer Strafe von 6 Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt. Das hohe Strafmass und der unbedingte Strafvollzug resultieren aus den vorhandenen Vorstrafen des Angeklagten.
Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen unbedingt. Die sichergestellte Spraydose wird in Anwendung von Art. 58 StGB eingezogen und vernichtet.