Fall 2004-038N

Sachverhalt ist nicht bekannt

Luzern

Verfahrensgeschichte
2004 2004-038N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Das vorliegende Urteil enthält weder Sachverhaltsdarstellungen noch rechtliche Erwägungen des Gerichts.

Der Angeklagte wird des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB, der Trunkenheit gemäss § 19 UeStG, der mehrfachen Ruhestörung und des unanständigen Benehmens gemäss § 18 UeStG, der Störung des Polizeidienstes gemäss § 22 UeStG und der Verweigerung der Angabe von Personalien gemäss § 21 UeStG schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Die Bewährungszeit zur Löschung des Strafregistereintrages wird auf zwei Jahre angesetzt.

Entscheid

Der Angeklagte wird der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB und des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB, sowie diversen Verstössen gegen das Übertretungsstrafgesetz schuldig gesprochen. Er wird zu einer Busse von Fr. 500.- verurteilt.