Fall 2008-051N

Sachverhalt liegt nicht vor

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2008 2008-051N Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten.
Juristische Suchbegriffe
Behörde/Instanz 1. kantonale Instanz
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Keine Angaben zum Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Urteil wird einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung, des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung, der qualifiziert einfachen Körperverletzung (gegen eine wehrlose Person), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Missachtung polizeilicher Anweisungen sowie des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat.

Entscheid

Der Beschuldigt wird für die oben genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgehoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen erfolgt ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.