Fall 2008-051N
St. Gallen
Verfahrensgeschichte | ||
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2008 | 2008-051N | Die 1. Instanz verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Behörde/Instanz | 1. kantonale Instanz |
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Sachverhalt liegt nicht vor. Aus dem Urteil wird einzig ersichtlich, dass sich der Beschuldigte der Rassendiskriminierung, des Raufhandels, der versuchten schweren Körperverletzung, der qualifiziert einfachen Körperverletzung (gegen eine wehrlose Person), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Missachtung polizeilicher Anweisungen sowie des Landfriedensbruchs schuldig gemacht hat.
Der Beschuldigt wird für die oben genannten Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgehoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
Der Beschuldigte wird zudem zu einer Busse von Fr. 1'500.- verurteilt. Bei schuldhaftem Nichtbezahlen erfolgt ersatzweise einer Freiheitsstrafe von 15 Tagen.