Fall 2009-009N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-009N | Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Ton / Bild; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Nationalität / Herkunft); Rassismus (Hautfarbe) |
Der Sohn des Angeschuldigten produzierte und verkaufte über die Gesellschaft «Z. Musica» CDs mit rassistischem Inhalt, welche eine Band ihm zugestellt hat. Die Gesellschaft wurde vom Sohn und vom Angeschuldigten gegründet, weshalb dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, dass er mit seinem Sohn über «Z. Musica» rassistisches Material verbreitet habe. Der Sohn wurde in einem separaten Verfahren schuldig gesprochen (vgl. Entscheid 2009-8). Der Angeschuldigte macht geltend, dass er auf Wunsch seines Sohnes, welcher im Musikgeschäft tätig sein wollte, die Gesellschaft gegründet habe. Er habe nicht gewusst, was der Sohn verkaufte und habe nie etwas mit dem Geschäft zu tun gehabt. Im vorliegenden Fall kenne er die Band und die fragliche CD nicht. Zudem habe er mit der Buchhaltung der Gesellschaft nichts zu tun und der Gewinn stehe nur seinem Sohn zu. Der Sohn bestätigte, dass der Angeschuldigte nichts mit den CDs zu tun gehabt habe.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.