Fall 2009-009N

CDs mit rassistischem Inhalt 2

Zürich

Verfahrensgeschichte
2009 2009-009N Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Der Sohn des Angeschuldigten produzierte und verkaufte über die Gesellschaft «Z. Musica» CDs mit rassistischem Inhalt, welche eine Band ihm zugestellt hat. Die Gesellschaft wurde vom Sohn und vom Angeschuldigten gegründet, weshalb dem Angeschuldigten vorgeworfen wird, dass er mit seinem Sohn über «Z. Musica» rassistisches Material verbreitet habe. Der Sohn wurde in einem separaten Verfahren schuldig gesprochen (vgl. Entscheid 2009-8). Der Angeschuldigte macht geltend, dass er auf Wunsch seines Sohnes, welcher im Musikgeschäft tätig sein wollte, die Gesellschaft gegründet habe. Er habe nicht gewusst, was der Sohn verkaufte und habe nie etwas mit dem Geschäft zu tun gehabt. Im vorliegenden Fall kenne er die Band und die fragliche CD nicht. Zudem habe er mit der Buchhaltung der Gesellschaft nichts zu tun und der Gewinn stehe nur seinem Sohn zu. Der Sohn bestätigte, dass der Angeschuldigte nichts mit den CDs zu tun gehabt habe.

Entscheid

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.