Fall 2009-017N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2009 | 2009-017N | Die 1. Instanz verurteilt die Angeklagten. |
2010 | 2010-004N | Die 2. Instanz tritt auf die Berufung eines Angeklagten nicht ein, spricht sechs der Angeklagten frei und verurteilt weitere sechs Angeklagte zu Geldstrafen zwischen 20 und 100 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie in einem Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer unbedingten Busse von CHF 750.00. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Wort; Ton / Bild; Gesten / Gebärden; Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
Den Angeklagten wird vorgeworfen, sich an der Organisation und/oder Durchführung eines Memorialkonzertes für Ian Stuart Donaldson (Sänger und Kopf der neonazistischen Skinhead Band «Skrewdriver» und Gründer der rechtsextremen Dachorganisation «White Noise») beteiligt und dadurch den Straftatbestand der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 3 StGB erfüllt zu haben. Eine der Bands spielte während des Konzerts das Lied «Blut muss fliessen» und animierte das Publikum zu «Sieg Heil»-Rufen. Besagtes Lied ist gemäss dem Gericht zweifelsfrei antisemitischen, rassistischen Inhalts.
Die 2. Instanz tritt im vorliegenden Urteil auf die Berufung eines der Angeklagten nicht ein, spricht sechs der Angeklagten frei und verurteilt weitere sechs Angeklagte zu Geldstrafen zwischen 20 und 100 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie in einem Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer unbedingten Busse von CHF 750.00.
Einer der Angeklagten traf sich mit Vertreter anderer Fraktionen einer Neonazi-Organisation, um eine Veranstaltung zum Todestag von Donaldson, Sänger und Kopf einer neonazistischen Skinhead-Band zu organisieren. Donaldson war Gründer der rechtsextremen Dachorganisation «White Noise», welche in den achtziger Jahren in «Blood & Honour» umbenannt wurde. Diese Organisation ist heute ein Netzwerk von neonazistischen Skinheads, welches Neonazi-Bands miteinander koordiniert. Einige Angeklagten sind Mitglieder einer schweizerischen Fraktion dieser Organisation.
Einer der Angeklagten mietete eine Diskothek im Wallis und sagte der Vermieterin, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Hardrock-Konzert handle. Sieben Bands wurden engagiert, unter anderem auch die Band H, bestehend aus vier Bandmitgliedern, welche alle angeklagt wurden. Anklage erhoben wurde auch gegen die Organisatoren der Veranstaltung und gegen Personen des Küchenteams.
Die Werbung für die Veranstaltung erfolgte über ein Forum, wobei der Ort nicht bekannt gegeben wurde. Die Interessierten erhielten eine anonyme Telefonnummer und bei Anruf wurde als Treffpunkt eine Raststätte angegeben, wo man eine Wegbeschreibung erhielt.
An der Veranstaltung nahmen ca. 450 Leute teil. Ein Schild im Eingangsbereich machte darauf aufmerksam, dass Film- und Fotoaufnahmen verboten seien. Im Saal waren zwei Fahnen von Fraktionen der Neonazi- Organisation aufgehängt. Über Donaldson wurde eine Powerpoint Präsentation an die Wand projiziert. Des Weiteren wurden Memorial T-Shirts, CDs, Pins, Bilder etc. verkauft. Bandmitglieder animierten die Besucher zu mehrfachen «Sieg-Heil»-Rufen und es wurde wiederholt der Hitlergruss ausgeführt. Ein Band sang das antisemitische Lied «Blut muss fliessen», dessen Text wie folgt lautet:
«Wetzt die langen Messer auf dem Bürgersteig
Lasst die Messer flutschen in den Judenleib.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.
In der Synagoge hängt ein schwarzes Schwein,
in die Parlamente schmeisst die Handgranaten rein.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.
Zerrt die Konkubine aus dem Fürstenbett,
schmiert die Guillotine mit dem Judenfett.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.
Blut muss fliessen, knüppelhageldick
Und wir scheissen auf die Freiheit dieser Judenrepublik.»
An der Veranstaltung nahmen heimlich Journalisten teil. Diese filmten einige Szenen, welche danach im Fernsehen ausgestrahlt wurden.
Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Organisatoren Anklage wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB. Während der Hauptverhandlung der 1. Instanz erfolgte die Ausdehnung auf Abs. 2 dieser Strafbestimmung. Die Polizei führte Hausdurchsuchungen in den Wohnungen einiger Angeklagten durch und beschlagnahmte Waffen, CDs, Aufkleber mit Hakenkreuz, Bücher und weiteres Material. Sie beschlagnahmen auch Festplatten und Laptops.
Die 1. Instanz verurteilte die 18 Angeklagten wegen Rassendiskriminierung zu Geldstrafen zwischen 10 und 100 Tagessätzen zu je CHF 140.00 und in zwei Fällen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer unbedingten Busse von CHF 300.00.
Die 18 Angeklagten sowie die «Ligue Internationale Contre le Racisme et lAntisémitisme» (LICRA), letzere als Zivilpartei, erhoben gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung.
Entscheid 2009-017N
Die Angeklagten machten zunächst die Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Diese wurde vom Gericht verneint. Weiter machten sie geltend, dass die Fernsehaufzeichnungen des Anlasses rechtswidrig erlangt und deshalb nicht verwertbar seien. Nach der bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweismittel verfassungsrechtlich nicht in jedem Fall ausgeschlossen, sondern lediglich dem Grundsatz nach. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Journalisten die Bild- und Tonaufnahmen zum Nachweis von Widerhandlungen gegen Art. 261bis StGB anlässlich eines öffentlichen Anlasses mit Hunderten von Teilnehmern machten, die Teilnehmer dabei anonymisiert bzw. unkenntlich sind und einzig Bandmitglieder (allenfalls) identifizierbar sind. Kommt hinzu, dass diese Aufzeichnungen nicht das einzige Beweismittel sind. Das Gericht kam zum Schluss, dass die Aufzeichnungen als Beweismittel zu verwerten sind.
Gemäss Art. 261bis Abs. 2 StGB wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer öffentlich Ideologien verbreitet, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung der Angehörigen einer Rasse, Ethnie oder Religion gerichtet sind. Wer mit dem gleichen Ziel Propagandaaktionen organisiert, fördert oder daran teilnimmt, fällt unter den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 3 StGB.
Die beiden Tatbestände setzen «Öffentlichkeit» voraus. Das Bundesgericht bejahte die Öffentlichkeit im Falle von Äusserungen an einem Vortrag, der im Rahmen einer geschlossenen Veranstaltung in einer Waldhütte gehalten wurde. Als «privat» hingegen gelten Äusserungen, die im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen. Eine gemeinsame Gesinnung der Teilnehmer vermag den öffentlichen Charakter einer Veranstaltung nicht auszuschliessen, wenn die Gesinnungsgenossen nicht auch persönlich miteinander verbunden sind. Ebenso wenig können Versammlungen schon deshalb als «privat» gelten, weil eine Einlasskontrolle durchgeführt und der Zugang nur einem besonderen Publikum gestattet wird. Die Öffentlichkeit einer Propagandaaktion wurde im Fall einer Skinheadparty bejaht, weil an dieser nicht ausschliesslich ein begrenzter durch persönliche Beziehungen zusammenhängender Personenkreis teilnahm und die Organisatoren nicht alle Teilnehmer kannten, was auch im vorliegenden Fall zutrifft. Das Gericht bejahte vorliegend die Öffentlichkeit.
Ziel der Veranstaltung von «Blood & Honour» war, die Ideen und Positionen von Donaldson in Erinnerung zu rufen und zu feiern und damit die Teilnehmer in ihrer bestehenden positiven Haltung zu ihrem Idol zu stärken. Deshalb lief für die ganze Dauer des Konzertes auch die Powerpoint-Präsentation über Donaldson und es wurden T-Shirts, Bilder, Pins, CDs etc. verkauft. Im Saal wurden zwei Fahnen der Fraktionen aufgehängt. Bei der Veranstaltung ging es darum, Ideologien zu verbreiten, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung gerichtet war.
Das Gericht stellte fest, dass anlässlich der Veranstaltung mehrfach der Hitlergruss ausgeführt und dass mehrmals Sieg-Heil Rufe ausgerufen wurden.
Bezüglich der Frage, ob die Angeklagten den Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt haben, kam das urteilende Gericht insgesamt betrachtet zum Schluss, dass der Nachweis, dass die Angeklagten mit direktem Vorsatz gegen Art. 261bis StGB verstiessen, durch die Strafverfolgungsbehörden nicht rechtsgenügend erstellt wurde. Bei «Vorsatz» müssen sich Wissen und Willen auf alle objektive Tatbestände erstrecken: Der Täter muss sich daher bewusst und vorsätzlich an die Öffentlichkeit wenden und diese beeinflussen wollen. Der Hitlergruss kann bereits ein werbendes Verbreiten darstellen, aber nur dann, wenn die Person, die angesprochen wird, nicht diese Ideologie vertritt. Wenn die Geste unter Gleichgesinnten gemacht wird, ist kein Verbreiten vorhanden. «Sieg-Heil Rufe» fallen unter den Tatbestand, wenn sie propagandistisch verwendet werden oder bewusst und gewollt mit dem Nationalsozialismus verknüpft werden.
Da das Gericht vorliegend feststellte, dass der Nachweis des direkten Vorsatzes nicht rechtsgenügend erstellt war, bleibt zu prüfen, ob eine eventualvorsätzliche Widerhandlung vorliegt.
Der Angeklagte S. G-C. machte geltend, dass es bei solchen Veranstaltungen nicht zu umgehen sei, dass eine Band ein Lied mit nicht rechtskonformem Text singt. Er führte aus, dass Hitlergrüsse und «Sieg-Heil»-Rufe bei solchen Veranstaltungen üblich seien. Daher folgerte das Gericht, dass er mit Eventualvorsatz handelte. Er nahm nämlich an mehreren solchen Veranstaltungen teil und wusste, dass dabei Hitlergrüsse, «Sieg-Heil»-Rufe und das Lied «Blut muss fliessen» üblich sind. Der Angeklagte plante das Konzert unter grosser Geheimhaltung. Er erklärte gegenüber der Vermieterin, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rockkonzert handle und er holte keine Bewilligung für den Anlass ein. Zum Schutz der Identität der Gäste der Veranstaltung wurde der Eingang mit Gittern und schwarzer Folie abgeschirmt. S. G-C. hat die Bands nicht darauf hingewiesen, keine rassistischen Lieder zu singen oder zu keinen Hitlergrüssen und «Sieg-Heil»-Rufen zu animieren. Alle Angeklagten hatten Kenntnis davon, was an solchen Veranstaltungen geschieht und nahmen dies bewusst im Kauf.
Die Angeklagten werden wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB schuldig gesprochen. Gegeüüber drei Angeklagten wurden eine Freiheitsstrafe und eine Busse ausgesprochen. Die anderen wurden zu einer bedingten Geldstrafe, dessen Rahmen zwischen 100 Tagessätze zu CHF 140 und 10 Tagessätze zu CHF 35 variiert, und einer Busse verurteilt.
Entscheid 2010-004N
Die 2. Instanz tritt auf die Berufung von LICRA nicht ein, da diese als Verein im vorliegenden Strafverfahren nicht die Interessen unmittelbar geschädigter Mitglieder wahrnehme. Somit gelte die LICRA gemäss StPO nicht als Zivilpartei, weshalb sie gemäss der 2. Instanz im erstinstanzlichen Verfahren nicht als solche hätte zugelassen werden sollen. Ebenso tritt das Gericht nicht auf die Berufung eines der Angeklagten ein, da dessen Berufung nach Ablauf der Berufungsfrist verfasst wurde. Das erstinstanzliche Urteil gegen diesen Angeklagten erwuchs demnach in Rechtskraft.
Das Gericht erklärt es aufgrund der Berufungen an sich als nicht mehr strittig, dass es sich bei dem Konzert um eine öffentliche Veranstaltung im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB handelte. Unter anderem belege der Umstand, dass sich TV-Journalisten Eingang verschaffen konnten und dass in der Szene nicht aktive Personen zur Mithilfe beigezogen wurden, dass der Anlass nicht privater Natur gewesen sei.
Während dem strittigen Liedervortrag mit der Animation zu "Sieg Heil"-Rufen habe keiner der Angeklagten auf der Bühne gestanden. Für die Strafbarkeit nach Art. 261bis Abs. 3 StGB genüge es jedoch in objektiver Hinsicht, dass der Täter eine Propagandaaktion, in welcher Teilnahmeform auch immer, unterstütze. Mit der Organisation des Memorial Konzertes sei der fraglichen Band die Möglichkeit bzw. die Plattform geboten worden, um im Rahmen ihres Auftritts ihre rassistische Ideologie zu verbreiten und zu Hass und Diskriminierung aufzurufen. Gemäss Gericht erfüllen demnach alle Angeklagten den angeführten Straftatbestand in objektiver Hinsicht, denen eine Mitwirkung am Anlass gehörig vorgeworfen und nachgewiesen wurde.
In subjektiver Hinsicht wird ein Erkennen oder eine Inkaufnahme vorausgesetzt, dass durch die eigene Handlung eine solche Propagandaaktion gefördert, organisiert oder daran teilgenommen wurde. Jene Angeklagten, die laut eigener Aussage als Mitglieder oder Sympathisanten der Skinheadgruppe in der Szene verkehrten, teils sogar einigermassen über den Zweck des Memorials im Bilde waren oder schon vorgängig an ähnlichen Anlässen teilgenommen hatten, verfügten gemäss Einschätzung des Gerichts ohne weiteres über das nötige Hintergrundwissen, um zu erkennen, dass es sich bei dem Konzert um eine Propagandaaktion im Sinne der vorstehenden Erwägung gehandelt habe. Nach etlichen Aussagen der Angeklagten sei es im Voraus klar gewesen, dass es sich bei diesem Konzert um einen rechtsextremen Anlass handeln würde, bei dem gewisse Rassen und Ethnien diskriminiert werden würden. Laut einer Aussage eines Angeklagten werde das Lied "Das Blut muss fliessen" fast wie eine Hymne regelmässig an solchen Konzerten gespielt. Für das Gericht sei somit erstellt, dass an solchen Konzertveranstaltungen regelmässig Lieder mit rassistischem Inhalt vorgetragen werden und dass es auch regelmässig zum "Heil Hitler"-Gruss und "Sieg Heil"-Rufen komme. Damit sei ein zumindest eventualvorsätzliches Handeln bei mindestens sechs der Angeklagten erstellt.
Das Gericht bestätigt somit das erstinstanzliche Urteil bei sechs der Angeklagten und erklärt sie der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 3 StGB für schuldig. Vier Angeklagte werden freigesprochen, da gemäss Einschätzung des Gerichts bei ihnen das Vorliegen des nötigen Hintergrundwissens für ein eventualvorsätzliches Handeln nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Zwei weitere Angeklagte werden wegen ungenügender Anklage bzw. Versäumnisse der Staatsanwaltschaft freigesprochen.
Des Weiteren werden vormals beschlagnahmte CDs, unter anderem mit Aufnahmen des Liedes "Blut muss fliessen", drei Aufkleber mit Hakenkreuz sowie einige der beschlagnahmten Waffen, Munition, Schlagstöcke und Messer eingezogen und vernichtet. Weitere Gegenstände und Waffen werden einzelnen Angeklagten nach Rechtskraft des Urteils ausgehändigt.
Die 2. Instanz spricht sechs der Angeklagten frei. Weitere sechs Angeklagte werden zu Geldstrafen zwischen 20 und 100 Tagessätzen zu je CHF 140.00 sowie in einem Fall zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 50 Tagen sowie einer unbedingten Busse von CHF 750.00 verurteilt. Auf die Berufung eines der Angeklagten tritt das Gericht wegen Ablaufs der Berufungsfrist nicht ein, weshalb das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst.