Fall 2013-022N
Neuenburg
Verfahrensgeschichte | ||
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2013 | 2013-022N | Das Militärgericht verurteilt den Beschuldigten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit; Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Militär |
Opfergruppen | Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Der Bestrafte anerkennt, dass er während der Infanterie an diversen Orten in Anwesenheit mehrerer Kameraden regelmässig, ca. jeden zweiten Tag, den anwesenden Obergefreiten aufgrund von dessen dunkler Hautfarbe respektlos verbal als „Halbneger“ und gelegentlich als „Schoggichopf“ bezeichnet hat. Das Militärgericht stellt fest, dass indem der Bestrafte den dunkelhäutigen Obergefreiten immer wieder als „Halbneger“ bezeichnet habe, er an das durch Art. 171c MStG geschützte Merkmal der Rasse angeknüpft habe. Fraglich ist, ob mit der Verwendung der Worte „Halbneger“ und „Schoggichopf“ eine Diskriminierung bzw. Herabsetzung erfolgt sei. Zu beachten sei das Verhalten des Bestraften insgesamt. Indem er fast täglich, während eines nicht unerheblichen Zeitraums unter Anknüpfung an die Hautfarbe des Geschädigten seine Geringschätzung für diesen zum Ausdruck brachte, habe er ihn ihm Sinne von Art. 171c MStG herabgesetzt.
Die Äusserungen erfolgten öffentlich, handle es sich doch bei den jeweils Anwesenden Kameraden nicht um ein durch persönliche Beziehungen geprägtes Umfeld, sondern um eine bloss temporäre Zwangsgemeinschaft. Damit hat der Bestrafte den objektiven Tatbestand von Art. 171c Abs. 1 al. 4 MStG erfüllt.
Der Bestrafte habe bei seinen Äusserungen im Wissen um die Hautfarbe des Geschädigten und der Anwesenheit anderer Teilnehmer gehandelt. Ihm sei bewusst gewesen, dass er mit seinen Worten den Obergefreiten herabsetze. Damit habe er vorsätzlich gehandelt und auch den subjektiven Tatbestand der erwähnten Norm erfüllt.Laut Militärgericht wiegt das Verschulden des Bestraften nicht leicht. Durch seine rassistischen Angriffe habe er namentlich andere zu ähnlichem Verhalten motiviert oder darin bestärkt.
Das Militärgericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 50.--, wovon insgesamt 5 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie zu einer Busse von Fr. 300.--. Der Vollzug der Geldstrafe wird mit einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben.