Fall 2015-086N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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2015 | 2015-086N | Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB schuldig. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | Ethnie; Religion |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus |
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen antisemitischen Beitrag.
Der Beschuldigte veröffentlichte auf der Facebook-Plattform « Demo für Palästina in der Schweiz » bewusst und gewollt einen Beitrag mit dem lnhalt «Tod den juden jede einzelne qualvoll eliminiere und ich wünsch au de tod für die schwuchtelne wo dagege sind ihr hirntoti bastarde».
Die Staatsanwaltschaft spricht den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das BetmG schuldig.
Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 10 Tagessatzen zu je CHF 30.00, und mit einer Busse von CHF 400.00.