Fall 2015-088N

Antisemitischer Kommentar auf Facebook 3

Basel-Stadt

Verfahrensgeschichte
2015 2015-088N Die Staatsanwaltschaft verurteilt die Beschuldigte wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Soziale Medien
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat von seinem Facebook-Account aus in der Facebook-Gruppe « Demo für Israel in der Schweiz » antisemitischen Posts gepostet.

Sachverhalt

Der Beschuldigte hat von seinem Facebook-Account aus in der Facebook-Gruppe «Demo für Israel in der Schweiz» Folgendes gepostet:
«Ihr Juden seid so erzogen worden, ihr wisst alle ganz genau was mit euch pas­sieren wird!»
«drecks Juden, die stecken doch alle in der gleichen Scheisse! Nach dem TOD werdet ihr verbrennen!»
«Und die kleinen unschuldigen Kinder in Gaza (Palestine) werden euch zuschauen während ihr im Höllenfeuer verbrennt!»
«Egal ob Jude oder Zionist beides gleiche Scheisse und beide werden in der Hölle landen. und […] wenn wir Angst vor der Polizei hatten würden wir unser Gesicht gar nicht zeigen du Bastard!»

Entscheid

Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB. Er wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 300.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von CHF 300.00.