Fall 2016-017N

Gegenseitige Beschimpfungen

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2016 2016-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandname.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Nach einem Besuch im Club gerieten die Gruppe des Beschuldigten und die Gruppe des Geschädigten aneinander. In der Auseinandersetzung kam es zu gegenseitigen verbalen Beschimpfungen.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde ist der Meinung, dass eine die Menschenwürde verletzende rassendiskriminierende respektive rassistische Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 (1. Hälfte) StGB grundsätzlich nur vorliege, wo eine Beschimpfung die unentrinnbaren Gruppenzugehörigkeit mit einem auf sie bezogenen negativen Werturteil verbinde. Eine solche Verbindung sei nicht ersichtlich und somit sei der Straftatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB nicht erfüllt. Deshalb sei eine Nichtanhandnahme zu verfügen.
Ferner sei zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 54 StGB von einer Strafverfolgung bzw. Bestrafung abgesehen wird, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat, namentlich durch die unmittelbare Reaktion des Opfers, so schwer betroffen sei, dass eine Strafe unangemessen wäre. Dies sei durch den Schlag mit der Glasflasche und durch die Beschimpfungen von dem Geschädigten erfüllt. Daher sei auch aus diesem Grund auf eine Strafverfolgung zu verzichten und die Nichtanhandnahme zu verfügen.

Sachverhalt

Nach einem Besuch im Club gerieten die Gruppe des Beschuldigten und die Gruppe des Geschädigten aneinander. In der Auseinandersetzung kam es zu gegenseitigen verbalen Beschimpfungen. Der dunkelhäutige Geschädigte wurde von dem Beschuldigten als „Neger“ beschimpft. Der Geschädigte und Mitglieder seiner Gruppe bezeichneten im Gegenzug die Mitglieder der anderen Gruppe als „Bastarde“, „Wixer“ und „Missgeburten“. Der Geschädigte schlug in unmittelbarer Reaktion auf die Beschimpfung als „Neger“ eine Glasflasche auf den Hinterkopf des Beschuldigten, weswegen der Geschädigte der versuchten schweren Körperverletzung schuldig gesprochen wurde.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt eine Nichtanhandname.