Fall 2017-043N

Anbringen eines rassistischen Aufklebers auf Ticketautomaten

Wallis

Verfahrensgeschichte
2017 2017-043N Die Staatsanwaltschaft verurteilt den Beschuldigte. Er wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1)
Schutzobjekt Rasse;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Ton / Bild;
Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und rassistische Aufschrift am Ticketautomaten an. Dies war auf dem Video der Überwachungskamera zu sehen. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und rassistische Aufschrift.

Sachverhalt

Der Beschuldigte fuhr mit seinem Auto aus einem Parkhaus und brachte dabei einen Aufkleber mit Hakenkreuz und Aufschrift «Ausländer RAUS!» am Ticketautomaten an. Bei einer Personenkontrolle konnten im Etui des Mobiltelefons des Beschuldigten zwei weitere Aufkleber mit einem Hakenkreuz und der Aufschrift «Die Juden sind unser Unglück» sichergestellt werden. Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen.

Entscheid

Der Beschuldigte wird unter anderem der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er wird mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 74.00, ausmachend CHF 3’000.00, bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der Beschuldigte wird zudem mit einer Busse von CHF 550.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen. Die Kosten des Verfahrens im Umfang von CHF 450.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.