Fall 2019-019N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2019 | 2019-019N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis Abs. 4 I StGB. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe verschiedene rassitische Schriftzüge und Zeichen an die Wände gesprayt. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.
Die beschuldigte Person hat, mit einem anderem Jugendlichen, in einer Unterführung mit roter Farbe gesprayt. Die beiden Jugendlichen sprayten verschiedene Schriftzüge und Zeichen an die Wände der Unterführung, unter anderem auch Hakenkreuze und den Schriftzug «Heil Hitler», im Wissen um deren Bedeutung.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Beschuldigten wegen Rassendiskriminierung im Sinn von Art. 261bis. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer persönlichen Leistung von 1 Tag. Die unbedingte persönliche Leistung von 1 Tag muss in Form von Arbeit erbracht werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 150.00 wird dem Beschuldigten auferlegt.