Fall 2020-003N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2020 | 2020-003N | Die zuständige Jugendstrafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Aufruf zu Hass und Diskriminierung (Abs. 1); Verbreiten von Ideologien (Abs. 2); Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Privatpersonen; Jugendliche |
Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Schule; Soziale Medien |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Ein Schüler hat seinen jüdischen Mitschülern via WhatsApp in einem privaten Chat und auch in einem Klassen-Chat nationalsozialistische Bilder und Symbole geschickt. Die Behörde haben entschieden, dass der Klassen-Chat ein privater Raum ist. Das Strafverfahren wird eingestellt.
Ein Schüler hat seinen jüdischen Mitschülern via WhatsApp in einem privaten Chat und auch in einem Klassen-Chat nationalsozialistische Bilder und Symbole geschickt.
Öffentlich bedeutet, dass die fraglichen Äusserungen o.ä. an einen grösseren, nicht durch persönliche Beziehungen zusammenhängenden Personenkreis gerichtet sein müssen (vgl. BGE 123 IV 202, 208, BGE 126 IV 177 jeweils mit weiteren Hinweisen).
Diese Anforderung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich beim Klassen-Chat um einen Chat handelte, dessen Mitglieder eben genau durch persönliche Beziehungen miteinander verbunden waren. Die Äusserungen wurden somit in einem privaten und nicht in einem öffentlichen Rahmen gemacht (vgl. MJ 19.000120).
Die zuständige Jugendstrafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.