Fall 2020-053N
Wallis
Verfahrensgeschichte | ||
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2020 | 2020-053N | Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Rasse |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Juden; Schwarze Personen / PoC |
Tatmittel | Schrift; Elektronische Kommunikation; Ton / Bild |
Gesellschaftliches Umfeld | Soziale Medien |
Ideologie | Antisemitismus; Rassismus (Hautfarbe) |
Der Beschuldigte hat einsehbare Bilder und Beiträge mit den Wörtern «Neger» und «Mohrenköpfe» kommentiert oder durch Äusserungen des Hasses gegen Juden. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen.
Der Beschuldigte kommentierte auf Facebook öffentlich einsehbare Bilder und Beiträge mit Bemerkungen, welche Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzten oder diskriminierten:
Erster Beitrag : «Und wenn sie erschossen werden, gibt's keine Mohrenköpfe mehr... Die Migros lässt grüssen»
Zweiter Beitrag : «Schaut mal was diese verd .... ten., dreck ... gen Nig ... r .. zustande bringen. Das ist keine Rasse, das ist Abschaum, Scheisse, Gül/e .... Nicht mal Tiere sind sooooo primitiv. »
Dritter Beitrag : «Hätten sie weniger Juden vergast, müssten sie diese jetzt nicht ersetzen .... »
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Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gesprochen. Der ausgesprochene bedingte Vollzug der Geldstrafe von einem vorherigen Urteil wird widerrufen. Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten zu einer unbedingten Geldstrafe im Sinne einer Gesamtstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 85.00, entsprechend CHF 7'650.00.