Fall 2020-067N

Hitlergruss und «sieg Heil» im Zug

Zürich

Verfahrensgeschichte
2020 2020-067N Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte machte im Zug S12 vom Bahnhof Stadelhofen in Richtung Winterthur den Hitlergruss und rief antisemitische Sätze.
Der Beschuldigte ist schuldig der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.

Sachverhalt

Der Beschuldigte machte im Zug S12 vom Bahnhof Stadelhofen in Richtung Winterthur den Hitlergruss und rief «sieg Heil». Zudem äusserte der Beschuldigte: «Im Mittelmeer hets no gnueg Platz und es chönte no meh vertrinke».

Entscheid

Durch diese Gestik und diese Äusserungen diskriminierte der Beschuldigte öffentlich bestimmte Gruppen wegen ihrer ‘Rasse’, ‘Ethnie’ oder Religion und setzte sie in ihrer Menschenwürde krass herab, was er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm.
Der Beschuldigte ist schuld der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis StGB.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Ge1dstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 120.00, entsprechend CHF 4'800.00. Der Vollzug der Geldstrafe wir aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 400.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage.