Fall 2021-038N

Blackfacing und Mohrenkopf-Verkauf

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2020 2020-029N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass.
2021 2021-038N Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freigesprochen.
2022 2022-006N Das Kantonsgericht bestätigt den Entscheid des Kreisgerichts. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freigesprochen.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse
Spezialfragen zum Tatbestand Geschütztes Rechtsgut;
Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Schwarze Personen / PoC
Tatmittel Schrift;
Gesten / Gebärden;
Weitere Tatmittel
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Hautfarbe)

Kurzfassung

Nachdem die «Mohrenköpfe» der Firma Dubler einige Tage zuvor bei den grossen Detailhändlern in der Schweiz wegen Rassismusvorwürfen aus dem Sortiment gestrichen wurden, habe der Beschuldigte mit seinem Verkaufsstand und der Verkleidung, welche die Verbindung von «Mohr» und «Mohrenkopf» habe zeigen sollen, Aufmerksamkeit generieren und das Produkt der Firma «Dubler» bewerben wollen.
Mit der genannten Verkleidung in Kombination mit dem bereits intensiv in der Rassismus-Debatte besprochenen Produkt habe der Beschuldigte jedoch damit rechnen müssen, beim Erscheinen in der Öffentlichkeit mit seiner derart gestalteten Verkleidung und dem Verkauf dieser Süssigkeiten Schwarze Menschen zu diskriminieren und zu beleidigen. Er habe dies zumindest in Kauf genommen, als er seinen Verkaufsstand eröffnet habe, an die Öffentlichkeit getreten sei und dabei von einem breiten Publikum habe wahrgenommen werden können und auch tatsachlich wahrgenommen worden sei.
Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass, i.S.v. Art. 261bis Abs. 4 StGB.
Das Kreisgericht spricht den Beschuldigten vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass frei, da die Absicht zur Herabsetzung einer geschützten Personengruppe nicht gegeben sei.
Das Kantonsgericht weist die Berufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigt den Entscheid des Kreisgerichts. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freizusprechen.

Sachverhalt

Vorgeschichte: Gemäss Staatsanwaltschaft sei im Zuge der Tötung des Afroamerikaners George Floyd vom 25. Mai 2020 die Rassismus-Debatte auch in der Schweiz wieder entfacht und in diesem Zusammenhang sei intensiv diskutiert worden, inwiefern die Bezeichnung der Süssigkeit «Mohrenkopf» rassistisch sei.
Strafrelevanter Kernsachverhalt: Gemäss Anklage habe der Beschuldigte mittags während rund zwei Stunden auf dem öffentlichen und uneingeschränkt zugänglichen Grundstück der Firma «Gutmann Plattenbelage GmbH» mit einem kleinen mobilen Verkaufsstand «Mohrenköpfe» der Firma «Dubler» verkauft. Die Frontseite des Verkaufsstandes sei mit «Herzlich Willkommen Original Mohrenköpfe!» beschriftet gewesen. Der Beschuldigte sei mit goldenem Umhang, schwarzer Lockenperücke und schwarz angemaltem Gesicht hinter dem Verkaufsstand gestanden und habe den Passantinnen und Passanten während dieser Zeit rund 350 «Mohrenköpfe» verkauft.


Entscheid 2020-029N

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass.

Rechtliche Erwägungen

Mit der Verkleidung in Kombination mit dem bereits intensiv in der Rassismus-Debatte besprochenen Produkt habe der Beschuldigte damit rechnen müssen, beim Erscheinen in der Öffentlichkeit mit seiner derart gestalteten Verkleidung und dem Verkauf dieser Süssigkeiten dunkelhäutige Menschen zu diskriminieren und zu beleidigen. Er nahm dies zumindest in Kauf, als er seinen Verkaufsstand eröffnete, an die Öffentlichkeit trat und dabei von einem breiten Publikum wahrgenommen werden konnte und auch tatsächlich wahrgenommen wurde.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten wegen Diskriminierung und Aufruf zu Hass. Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und einer Busse von CHF 200.00 bestraft.


Entscheid 2021-038N

Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freigesprochen.

Rechtliche Erwägungen

Allgemeine Erinnerung zu 261bis StGB
Gemäss Art. 261bis StGB macht sich der rassistischen Diskriminierung strafbar, wer insbesondere öffentlich durch Wort, Schrift, Bild, Gebärden, Tätlichkeiten oder in anderer Weise eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer «Rasse», Religion oder sexuellen Orientierung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabsetzt oder diskriminiert (Abs. 4 erster Satzteil).
Geschütztes Rechtsgut von Art. 261bis StGB ist die Menschenwürde als individuelles Recht des Einzelnen sowie mittelbar der öffentliche Friede. Anknüpfungspunkt der intendierten Diskriminierung bzw. des Hasses müssen dabei die «Rasse», Ethnie, Religion oder sexuelle Orientierung sein. Die «Rasse» umfasst dabei alle erblichen Merkmale, die einer bestimmten Gruppe - gegebenenfalls auch fälschlicherweise - zugeordnet werden, namentlich die Hautfarbe. Als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne der Norm erscheinen alle Verhaltensweisen, durch die einer Person oder einer Personengruppe aufgrund der erwähnten Gruppenmerkmale die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt und sie als Menschen zweiter Klasse behandelt werden. Die Diskriminierung bzw. Herabsetzung muss dabei öffentlich erfolgen, d.h. der Aufruf darf nicht im privaten Rahmen, mithin nicht im Familien- oder Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder sonstiges Vertrauen geprägten Umfeld, geäussert worden sein.

Bedeutung, die einem Ausdruck von einem durchschnittlichen Dritten zugeschrieben wird
Inhalt eines Ausdrucks (Wort, Bild, Schrift etc.) ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, welcher Sinn einem Ausdruck zukommt. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene durchschnittliche Dritte dem Ausdruck unter den gegebenen Umstanden verleiht (vgl. BGE 143 IV 193, E. 1). Ein öffentlich erfolgter Ausdruck fällt mithin unter Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB, «wenn er von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten unter den Umstanden des konkreten Falles als in den Bereich der Rassendiskriminierung fallend verstanden wird». Dies ergibt sich auch aus dem Erfordernis der Öffentlichkeit, denn öffentlich ist eine rassistische Diskriminierung lediglich dann, wenn sie von der Öffentlichkeit als solche wahrgenommen wird (BGE 133 IV 308, E. 8.4). Die Hürden, damit ein unbefangener durchschnittlicher Dritter unter den Umständen des konkreten Falles einen Ausdruck in den Bereich der rassistischen Diskriminierung fallend versteht, werden Praxis gemäss eher hoch angesetzt. So hat das Bundesgericht beispielsweise einen Polizisten, der einen wegen Diebstahlverdachts verhafteten algerischen Asylbewerber als «Sauausländer» und «Drecksasylant» beschimpfte, vom Vorwurf der rassistischen Diskriminierung gemäss Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB freigesprochen. Zwar möge der eine oder andere Zeuge der Eindruck gewonnen haben, die Beschimpfungen seien deshalb erfolgt, weil der Beschimpfte ein Nordafrikaner und damit einer «Rasse» oder Ethnie angehöre, welche hierzulande von einem zumindest latenten Rassismus bedroht sein möge. Ebenso sei aber möglich, dass nach dem Eindruck des unbefangenen durchschnittlichen Dritten die Äusserungen unabhängig von der «Rasse», Ethnie oder Religion und einfach deshalb gefallen seien, weil der Betroffene Ausländer und Asylbewerber sei (BGE 140 IV 67, E. 2). Nicht unter Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB fielen ausserdem etwa tätliche Angriffe rechtsradikaler und Ausländer- bzw. fremdenfeindlichen Personen auf Ausländer im öffentlichen Raum. Für aussenstehende, unbefangene durchschnittliche Dritte seien die Angriffe aufgrund der gesamten Umstande des konkreten Falles nicht klar als rassistisch begründete Akte erkennbar gewesen, da das äussere Erscheinungsbild der beschuldigten Person sowie seines Mittäters (trotz sehr kurz geschnittenen Haaren, stahlkappenverstärkten Schuhen, grauem Pullover mit der Aufschrift «Lonsdale», schwarzer Hose und Bomberjacke mit kleinem Aufnäher «Skinhead» sowie Abzeichen «SS-Totenkopfverbande») zumindest auf Distanz nicht eindeutig auf deren rechtsradikalen Hintergrund schliessen liess (BGE 133 IV 308, E. 9). Auch die kantonale Praxis nimmt eine rassistische Diskriminierung nach Art. 261bis Abs. 4 erster Teilsatz StGB eher zurückhaltend an, wenn implizit verlangt wird, dass durchschnittliche Dritte einen Akt aufgrund der Umstände nicht anders verstehen konnten, als dass die betroffenen Menschen oder Menschengruppen als minderwertig herabgesetzt werden.

Subjektive Elemente der antirassistischen Strafnorm
In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 261bis StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Dabei reicht es in Bezug auf Abs. 4 erster Satzteil aus, wenn der Täter die rassistische diskriminierende Interpretation seiner Äusserung bzw. seines Verhaltens in Kauf genommen hat.

Anwendung
Vorliegend steht vorab ausser Frage, dass das Handeln des Beschuldigten öffentlich erfolgte. Zwar befand er sich mit seinem Verkaufsstand auf privatem Grund, die Örtlichkeit war jedoch öffentlich zugänglich und jede Person konnte beim Verkaufsstand des Beschuldigten vorbeikommen, um bei ihm einen «Mohrenkopf» zu kaufen. Der Beschuldigte wählte den Standort, weil es eine gute Lage war, um - bei einer breiten Kundschaft - möglichst viel Umsatz generieren zu können.
Der Auftritt des Beschuldigten mit schwarz gefärbtem Gesicht bedeutet nicht, dass damit aus Sicht eines unbefangenen durchschnittlichen Dritten zwingend eine Diskriminierung oder Herabsetzung Schwarzer Menschen verbunden ist. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund der Vorgeschichte um die Tötung des Afroamerikaners George Floyd in den USA und der als Folge davon (auch) in der Schweiz entfachten Rassismus-Debatte und der Diskussion über den Süssigkeiten-Namen «Mohrenkopf» damit habe rechnen müssen, mit seiner Verkleidung und Maskierung sowie dem Verkauf von «Mohrenköpfen» Schwarze Menschen zu diskriminieren und zu beleidigen. Indem der Beschuldigte Schwarze Menschen mit dem Produkt «Mohrenkopf» gleichgesetzt habe und es sich beim «Mohrenkopf» um eine Essware handle, welche symbolisch für das Verspeisen bzw. Ausbeuten des afrikanischen Kontinents stehe, habe er eine Minderwertigkeit respektive eine Minderberechtigung Schwarzer Menschen zum Ausdruck gebracht. Dass dies von einem Durchschnittsadressaten auch so verstanden worden sei, würden die Reaktionen gewisser Menschen (empörte Passanten und weitere empörte Personen) und die Medienberichte zum Vorfall zumindest bestätigen. Der Beschuldigte hingegen lässt vernehmen, dass er mit seiner Aktion einerseits seine eigenen unternehmerischen Interessen verfolgt habe und andererseits, wenn auch nebensachlich, gegen die Verbannung des Produkts «Dubler Mohrenkopfe» aus dem Sortiment gewisser Detailhandler protestieren und die Firma Dubler so habe unterstützen wollen. Es sei ihm einzig um das Produkt gegangen. Er habe das Produkt promoten wollen.
Bei der Frage, wie die Aktion des Beschuldigten von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten verstanden wurde, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass der Begriff «Mohrenkopf» je nach den konkreten Umstanden durchaus als rassistisch motiviert aufgefasst werden kann, was auch der Beschuldigte anerkennt. Selbst wenn also der Begriff «Mohrenkopf» traditionell verankert ist und er von der Mehrheit der schweizerischen Bevölkerung offenbar nicht als rassistisch empfunden wird, ist es nicht ausgeschlossen, dass dessen Verwendung als diskriminierend oder herabsetzend aufgefasst werden kann. Massgebend sind dabei, wie dargelegt, die konkreten Umstände. Offensichtlich empfand manch sensibilisierte Person die Aktion des Beschuldigten als unangebracht und war darüber empört, was die bei der Firma, vor welcher der Verkaufsstand war, und die bei der Polizei eingegangenen Meldungen bestätigen. Ebenfalls war dem Beschuldigten bewusst, dass seine Aktion negative Reaktionen hervorrufen könnte. Negative Reaktionen lassen sich in der heutigen Gesellschaft aber kaum je vermeiden, unabhängig davon, was der Inhalt einer Aktion ist und wie diese von der Allgemeinheit aufgefasst wird.
Vorliegend ist - gerade auch vor dem Hintergrund der diesbezüglich zurückhaltenden Rechtsprechung - davon auszugehen, dass der unbefangene durchschnittliche Dritte die Aktion des Beschuldigten nicht dahingehend verstand, dass damit Schwarzen Menschen die Qualität als Menschen mit ihrem ethnisch-kulturellen Hintergrund bzw. ihr Anspruch auf ein gleichberechtigtes Dasein schlechthin abgesprochen werden sollte. So dürfte sich ihm die von der Staatsanwaltschaft angeführte Erkenntnis, das Verspeisen von «Mohrenköpfen» symbolisiere die Vernichtung von Schwarzafrika, vor Ort nicht aufgedrängt haben. Wahrscheinlicher ist, dass er zur Auffassung gelangte, der Beschuldigte wolle die ganze mediale Diskussion, ob der Begriff «Mohrenkopf» rassistisch sei oder nicht und ob er deshalb aus dem Sortiment gewisser Detailhändler entfernt werden sollte oder nicht, einen Riegel schieben und gleichzeitig für die in Kritik geratene Firma Dubler einstehen. Dies war, zumindest bis zu einem gewissen Grad, vom Beschuldigten ganz klar intendiert. Auch mag der Erfolg der Verkaufsveranstaltung als möglicher Hinweis dafür dienen, dass zumindest der unbefangene durchschnittliche Dritte die Aktion des Beschuldigten nicht als diskriminierend bzw. herabsetzend aufgefasst hat.
Zusammenfassend ergibt sich, dass ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Aktion des Beschuldigten nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres als Herabsetzung bzw. Diskriminierung von Schwarzen Menschen verstanden hat und der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB damit nicht erfüllt ist. Die Aktion ist - gerade vor dem damaligen aktuellen Hintergrund - als unsensibel und geschmacklos zu bezeichnen. Strafbar ist sie deswegen noch nicht. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der rassistischen Diskriminierung freizusprechen.

Entscheid

Ein unbefangener durchschnittlicher Dritter würde die Aktion des Beschuldigten nicht oder zumindest nicht ohne Weiteres als Herabsetzung bzw. Diskriminierung von Schwarzen Menschen verstanden haben. Der Beschuldigte ist daher vom Vorwurf der rassistischen Diskriminierung freizusprechen.


Entscheid 2022-006N

Das Kantonsgericht bestätigt den Entscheid des Kreisgerichts. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freigesprochen.

Rechtliche Erwägungen

Nach Zustellung des vom Kreisgericht begründeten Entscheids liess die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung am Kantonsgericht erklären. Die Staatsanwaltschaft ficht den Freispruch vom Vorwurf der Rassendiskriminierung an und wirft somit dem Beschuldigten vor, sich der Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4 StGB) schuldig gemacht zu haben.
Vorliegend ist der Vorinstanz zunächst dahingehend beizupflichten, dass das Handeln des Beschuldigten unbestrittenermassen öffentlich erfolgte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Der Beschuldigte bestreitet grundsätzlich nicht, die Verkaufsaktion so durchgeführt zu haben, wie ihm dies von der Anklage vorgeworfen wird. Hingegen macht er geltend, dass die Motive seiner Aktion wirtschaftlicher Art gewesen seien und er das Produkt habe promoten wollen. Zudem gibt er an, er habe nur einen «Mohrenkopf» darstellen wollen. Die Aktion hätte keinerlei rassistische Motive gehabt, sondern er habe nur etwas «Lustiges» machen wollen, wie es auch von einem Grossteil der Leute angesehen worden sei. Weiter führte er aus, dass «Mohr» und «Mohrenkopf» für ihr das gleiche seien und er immer nur das Produkt gemeint habe. Sodann gar er an, mit dem Schwärzen des Gesichts («Blackfacing») nicht in Bezug auf die «schwarze Rasse» sondern auf das Produkt genommen zu haben.
Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. So gab der Beschuldigte im Widerspruch zu diesen Aussagen anlässlich der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft explizit zu Protokoll, dass er «einen Mohr» habe darstellen wollen und das schwarze Gesicht für ihn zu einem «Mohr» dazu gehöre. In diesem Zusammenhang führte er zudem mehrfach aus, dass es sich bei einem «Mohren» um einen hoch angesehenen schwarzen respektive osmanischen Mann handle. Ferner legte er mehrfach dar, dass zwischen «Mohr» und «Mohrenkopf» eine Verbindung bestehe und diese Begriffe für ihr zusammenpassen würden. Es ist damit erstellt, dass dem Beschuldigten sehr wohl bewusst war, dass es sich bei einem «Mohren» um einen dunkelhäutigen Menschen handelt und nicht, wie von ihm anlässlich der gerichtlichen Befragung behauptet, um ein Synonym für das Wort «Mohrenkopf». Der Beschuldigte wollte zweifelsfrei einen dunkelhäutigen Menschen darstellen und in dieser Verkleidung «Mohrenköpfe» verkaufen. Ein Bezug zu einer «Rasse» ist damit vorliegend zu bejahen.
Für die Frage, wie die Aktion des Beschuldigten von einem unbefangenen durchschnittlichen Dritten verstanden wurde, kann dagegen grundsätzlich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Wie die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift selbst annimmt, wollte der Beschuldigte mit seiner Verkaufsaktion und der Verkleidung «das Produkt promoten», nachdem dieses einige Tage zuvor bei den grossen Detailhändlern aus dem Sortiment gestrichen worden war. Es ist davon auszugehen, dass auch der unbefangene durchschnittliche Dritte die Aktion in diesem Sinne verstanden hat. Das legt insbesondere der Umstand nahe, dass der Beschuldigte innerhalb zweier Stunden sämtliche seiner 350 Produkte verkauft hat, unter anderem auch an dunkelhäutige Menschen selbst. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass der durchschnittliche Dritte die Aktion als eine Herabsetzung oder Diskriminierung dunkelhäutiger Menschen in einer gegen die Menschenwürde verstossende Weise verstanden hat.
Hinzu kommt, dass sich der Beschuldigte weder vor, während noch nach dem Verkauf in irgendeiner Weise abschätzig über dunkelhäutige Menschen geäussert hat. Dass der Beschuldigte eine Herabsetzung dunkelhäutiger Menschen gewollte oder zumindest in Kauf genommen hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Selbst nach eingehender Befragung ist nicht auszuschliessen, dass sich der Beschuldigte hierzu schlechterdings keine Gedanken gemacht hat.
Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass ein unbefangener durchschnittlicher Dritter die Aktion des Beschuldigten unter Berücksichtigung der gesamten konkreten Umstände nicht als Herabsetzung bzw. Diskriminierung von dunkelhäutigen Menschen verstanden hat und der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 erster Satzteil StGB damit nicht erfüllt ist. Das Verhalten des Beschuldigten kann zwar als unangebracht, unsensibel und geschmackslos bezeichnet, letztlich aber nicht als strafbar beurteilt werden. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung der Vorinstanz vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen.

Entscheid

Das Kantonsgericht weist die Berufung der Staatsanwaltschaft ab und bestätigt den Entscheid des Kreisgerichts. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Diskriminierung und Aufruf zu Hass freigesprochen.