Fall 2023-047N

Rassistischer Leserkommentar auf Online-Medium

St. Gallen

Verfahrensgeschichte
2023 2023-047N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Keine Angaben zur Ideologie

Kurzfassung

Der Chefredaktor eines Online-Portals X. hat einen Beitrag veröffentlicht mit dem Titel «Bündner Justizkommission führt Verfahren gegen beschuldigten Richter – Absetzung aber frühestens im Februar 2023». Unter diesem Beitrag wurde von der beschuldigten Person gleichentags ein Kommentar mit rassistischem Inhalt veröffentlicht.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.

Sachverhalt

Der Chefredaktor eines Online-Portals X. hat einen Beitrag veröffentlicht mit dem Titel «Bündner Justizkommission führt Verfahren gegen beschuldigten Richter – Absetzung aber frühestens im Februar 2023». Unter diesem Beitrag wurde von der beschuldigten Person gleichentags ein Kommentar mit folgendem Inhalt veröffentlicht:

«Ein Secondo halt, wo seine Familie herkommt ist Vergewaltigung keine grosse Sache. Und im übrigen ein sehr arroganter «Grosskotz», das wissen die Leute die ihn kennen. Schade das die richtigen Bündner jetzt auch in schlechte Licht gerückt werden.».

Der fragliche Kommentar wurde kurze Zeit später von der Webseite gelöscht mit der Bemerkung «Kommentar wegen unlauterer Äusserung gelöscht».

Rechtliche Erwägungen

Der Beschuldigte erklärt dezidiert, den Kommentar auf keinen Fall freigeschaltet zu haben. Der Chefredaktor erinnere sich aber gut daran, den Kommentar umgehend nach Kenntnisnahme persönlich gelöscht zu haben, nachdem er einen telefonischen Hinweis bekommen hätte. Das Gegenteil kann ihm nicht bewiesen werden und aufgrund der nicht vorhandenen Logdaten ergeben sich keine weiteren Ermittlungsansätze.

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verfügt die Einstellung des Strafverfahrens.