Fall 2024-034N

Keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder

Graubünden

Verfahrensgeschichte
2024 2024-034N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verweigerung von Waren- und Dienstleistungen (Abs. 5)
Schutzobjekt Schutzobjekt allgemein
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Juden
Tatmittel Leistungsverweigerung
Gesellschaftliches Umfeld Freizeit / Sport
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, darunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.

Sachverhalt

Ein Geschäft vermietet Sportgeräte in einer Bergstation. A. (Geschäftsführer und Beschuldigter) hängt einen Ausgang in hebräischer Schrift auf, mit sinngemäss folgendem Inhalt: «Aufgrund verschiedener sehr ärgerlicher Vorfälle, drunter der Diebstahl eines Schlittens, vermieten wir keine Sportgeräte mehr an unsere jüdischen Brüder […]». In der Folge wird die Vermietung von Airboards an aufgrund der Kleidung als Personen jüdischen Glaubens erkennbare Personen verweigert.

Rechtliche Erwägungen

-

Entscheid

Die zuständige Strafverfolgungsbehörde spricht den Beschuldigten der Diskriminierung durch Leistungsverweigerung aufgrund der «Rasse», Ethnie oder Religion (Art. 261bis Abs. 5 StGB) schuldig.

Der Beschuldigte wird zu einer bedingt angesprochenen Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je CHF 70.-, sowie zu einer Busse von CHF 400.- verurteilt. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.