Fall 1995-003N
Solothurn
Verfahrensgeschichte | ||
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1995 | 1995-007N | Nichtanhandnahme (zuständige Strafverfolgungsbehörde) |
1995 | 1995-003N | 1. Instanz weist die Beschwerde ab. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Angestellte im öffentlichen Dienst |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Behörden / Ämter / Armee |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Im August 1995 fand eine Skinhead-Veranstaltung statt. Gegen den Polizeidirektor und gegen den verantwortlichen Polizeikommandanten wurde Strafanzeige wegen «Missachtung des Antirassismusgesetzes bzw. Nichteinschreitens bei der Missachtung dieses Gesetzes durch Dritte» angehoben.
Die Strafverfolgungsbehörde gab der Strafanzeige keine Folge, da der Tatbestand der Rassendiskriminierung offensichtlich von beiden Beschuldigten nicht erfüllt worden sei. «Ein strafbares Verhalten könnte a priori nur vorliegen, wenn die beiden Beschuldigten erstens vorgängig von einer gegen das Rassendiskriminierungsverbot verstossenden Versammlung Kenntnis erhalten hätten und zweitens auch rechtlich verpflichtet gewesen wären, eine solche Versammlung mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln zu verhindern." Vorliegend haben die beiden Beschuldigten der Verhinderungspflicht nicht nachkommen können, weil sie erst nachträglich über die Veranstaltung orientiert worden seien.
Nach der Meinung der 1. Instanz haben die beiden Beschuldigten keine Gehilfenschaft zur Durchführung der fraglichen Veranstaltung durch Unterlassen geleistet. Es bestehe zwar eine Garantenstellung für den verantwortlichen Polizeikommandanten, jedoch erfüllen die Beschuldigten den Tatbestand der Rassendiskriminierung bereits in subjektiver Hinsicht nicht, da sie erst am folgenden Tag über die Ereignisse informiert worden seien und folglich die erforderlichen polizeilichen Massnahmen zur Verhütung antirassistischer Machenschaften nicht in die Wege leiten konnten.
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei somit von den Beschuldigten offensichtlich nicht erfüllt worden und die nichtrichterliche Vorinstanz habe der Strafanzeige zu Recht keine Folge geleistet. Die Beschwerde erweise sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
Entscheid 1995-007N
Nichtanhandnahme (zuständige Strafverfolgungsbehörde)
Entscheid 1995-003N
Abweisung der Beschwerde.