Fall 1995-004N

Zeitungsartikel über eine religiöse Gruppierung mit dem Titel «Eine Riesenkrake, die vor nichts zurückschreckt»

Zürich

Verfahrensgeschichte
1995 1995-004N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Medienschaffende / Verleger
Opfergruppen Angehörige anderer Religionsgemeinschaften
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Weitere Ideologien

Kurzfassung

Im Mai 1995 erschien ein Zeitungsartikel mit dem Titel «Eine Riesenkrake, die vor nichts zurückschreckt." Person A erstattete Anzeige gegen den Verfasser des fraglichen Artikels und gegen die Zeitung. Nach der Meinung des Anzeigeerstatters enthielt der Text in bezug auf eine religiöse Gruppierung herabsetzende Bemerkungen und unmissverständliche Aufrufe zu deren Diskriminierung.

Da es sich beim Verfasser um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn übernommen und das Strafverfahren in der Schweiz bis zum Eintreffen eines Entscheides vorläufig eingestellt.

Das Verfahren gegen die Zeitung wird in Anwendung von Art. 27 Ziff. 1 StGB definitiv eingestellt, weil nur der Verfasser alleine zur strafrechtlichen Rechenschaft gezogen werden könne, wenn sich die strafbare Handlung in einem Presseerzeugnis erschöpft.

Entscheid

Einstweilige Einstellung des Strafverfahrens (in der Schweiz) gegen den Verfasser und definitive Einstellung des Strafverfahrens gegen die Zeitung.