Fall 1995-004N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1995 | 1995-004N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Medienschaffende / Verleger |
Opfergruppen | Angehörige anderer Religionsgemeinschaften |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Weitere Ideologien |
Im Mai 1995 erschien ein Zeitungsartikel mit dem Titel «Eine Riesenkrake, die vor nichts zurückschreckt." Person A erstattete Anzeige gegen den Verfasser des fraglichen Artikels und gegen die Zeitung. Nach der Meinung des Anzeigeerstatters enthielt der Text in bezug auf eine religiöse Gruppierung herabsetzende Bemerkungen und unmissverständliche Aufrufe zu deren Diskriminierung.
Da es sich beim Verfasser um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, der keinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, wird das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Bonn übernommen und das Strafverfahren in der Schweiz bis zum Eintreffen eines Entscheides vorläufig eingestellt.
Das Verfahren gegen die Zeitung wird in Anwendung von Art. 27 Ziff. 1 StGB definitiv eingestellt, weil nur der Verfasser alleine zur strafrechtlichen Rechenschaft gezogen werden könne, wenn sich die strafbare Handlung in einem Presseerzeugnis erschöpft.
Einstweilige Einstellung des Strafverfahrens (in der Schweiz) gegen den Verfasser und definitive Einstellung des Strafverfahrens gegen die Zeitung.