Fall 1998-028N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
1998 | 1998-028N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Mitte 1997 stellte das Zollinspektorrat in Basel ein Paket mit vermeintlicher Nazipropaganda sicher. Den Paketinhalt, acht CDs, hatte der Beschuldigte bei einem Musikverlag in Deutschland zum Eigengebrauch bestellt. Das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins ergab, dass es sich um teilweise nationalistische und teilweise gewalttätige Texte handelt. Ein T-Shirt mit Adler im Eichenlaubkranz wurde der Bestellung vom Verlag gratis beigelegt, weil eine bestimmte Kaufsumme erreicht worden war.
Bei einer beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden zwei Broschüren von Schweizer Skins und einer deutschen Skinhead-Vereinigung sichergestellt. Der Beschuldigte ist zudem im Besitz von weiteren ähnlichen CDs, welche er aber nur zum Eigengebrauch gekauft hat. Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die CDs zu mehr als zum Eigengebrauch gekauft hatte und das Hören solcher CDs und das Lesen derartiger Hefte nicht eine Teilnahme im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB darstellt, wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt.
Einstellung des Strafverfahrens.