Fall 1998-028N

Einfuhr von CDs mit nationalistischer und gewalttätiger Musik

Aargau

Verfahrensgeschichte
1998 1998-028N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Organisation von Propagandaaktionen (Abs. 3)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Mitte 1997 stellte das Zollinspektorrat in Basel ein Paket mit vermeintlicher Nazipropaganda sicher. Den Paketinhalt, acht CDs, hatte der Beschuldigte bei einem Musikverlag in Deutschland zum Eigengebrauch bestellt. Das stichwortartige Lesen des den CDs beigelegten Textbüchleins ergab, dass es sich um teilweise nationalistische und teilweise gewalttätige Texte handelt. Ein T-Shirt mit Adler im Eichenlaubkranz wurde der Bestellung vom Verlag gratis beigelegt, weil eine bestimmte Kaufsumme erreicht worden war.

Bei einer beim Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung wurden zwei Broschüren von Schweizer Skins und einer deutschen Skinhead-Vereinigung sichergestellt. Der Beschuldigte ist zudem im Besitz von weiteren ähnlichen CDs, welche er aber nur zum Eigengebrauch gekauft hat. Da dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, dass er die CDs zu mehr als zum Eigengebrauch gekauft hatte und das Hören solcher CDs und das Lesen derartiger Hefte nicht eine Teilnahme im Sinne von Art. 261bis Abs. 3 StGB darstellt, wird das Strafverfahren gegen ihn eingestellt.

Entscheid

Einstellung des Strafverfahrens.