Fall 1998-031N

Beschimpfung: «Verdammter Dreckschweizer»

Zürich

Verfahrensgeschichte
1998 1998-031N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Keine Angaben zur Täterschaft
Opfergruppen Mehrheitsangehörige / Weisse / Christen
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Zwischen dem Anzeigeerstatter und dem Angeklagten fand vor dem Friedensrichter ein Ehrverletzungsverfahren statt, das mit einem Vergleich endete. In derselben Sache klagt nun der Anzeigeerstatter wegen Rassendiskriminierung, denn der Angeklagte soll ihn auf der Strasse vor anderen Leuten mit Ausdrücken wie «Lölischweizer», «verdammter Dreckschweizer», «Dubelschweizer» beschimpft haben.

Die Strafverfolgungsbehörde prüft das Vorliegen eines Schutzobjektes: «Die Bezeichnung der Nationalität (Schweizer) in den [...] genannten Schimpfworten fällt nicht unter die Begriffe der Rasse oder der Ethnie. Gerade in der Schweiz bezeichnet die Staatsbürgerschaft nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse oder Ethnie (mit gemeinsamer Kultur, Sprache und Geschichte)." (S. 1)

Die Strafverfolgungsbehörde verneint somit das Vorliegen eines Schutzobjektes im Sinne von Art. 261bis StGB im vorliegenden Fall und stellt die Strafuntersuchung ein.

Entscheid

Einstellung des Strafverfahrens.