Fall 1998-036N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-036N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft; Schule |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Ein jüdischer Anwalt erhält eine «Bekanntmachung» zugestellt, die darauf hinweist, dass an einer Kantonsschule ein Vortrag mit rassistischem Inhalt stattfinden wird und dieser gegen Art. 261bis StGB verstossen könnte.
Die polizeilichen Ermittlungen ergeben hingegen keine Anzeichen für ein Delikt. Die Strafuntersuchung wird eingestellt.
Einstellung der Strafuntersuchung.