Fall 1998-048N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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1998 | 1998-048N | Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Ethnie |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Privatpersonen |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Beschuldigte hat in einem Restaurant in voller Lautstärke, während ca. 1 Stunde, seine Verachtung AusländerInnen, insbesondere ElsässerInnen und JugoslawInnen gegenüber kundtat. Er wies immer wieder darauf hin, dass die ElsässerInnen und die JugoslawInnen den SchweizerInnen die Arbeit wegnehmen würden, dass alle JugoslawInnen und ElsässerInnen an die Grenze oder die Wand gestellt gehörten.
Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 653.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.