Fall 1998-048N

Ausländerherabsetzung im Restaurant

Aargau

Verfahrensgeschichte
1998 1998-048N Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt Ethnie
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Beschuldigte hat in einem Restaurant in voller Lautstärke, während ca. 1 Stunde, seine Verachtung AusländerInnen, insbesondere ElsässerInnen und JugoslawInnen gegenüber kundtat. Er wies immer wieder darauf hin, dass die ElsässerInnen und die JugoslawInnen den SchweizerInnen die Arbeit wegnehmen würden, dass alle JugoslawInnen und ElsässerInnen an die Grenze oder die Wand gestellt gehörten.

Entscheid

Der Beschuldigte wird wegen Rassendiskriminierung (Art. 261bis 4 I StGB) schuldig erklärt.
Das Gericht verurteilt den Beschuldigten zu einer Busse von CHF 400.00. Die Kosten des Verfahrens und Polizei im Umfang von CHF 653.00 werden dem Beschuldigten auferlegt.