Fall 1999-015N

Beschimpfung mit «Sau-Türke»

Luzern

Verfahrensgeschichte
1999 1999-015N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Strafverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Ein Mann mit türkischer Staatsangehörigkeit wurde vom Angeklagten als «Sau-Türke» beschimpft und zusätzlich bedroht. Das Verfahren wegen Rassendiskriminierung wird wegen fehlender Öffentlichkeit der getätigten Äusserung eingestellt.

Sachverhalt

Der Angeklagte soll im Februar 1999 den Kläger verbal als «Sau-Türke» beschimpft und ihm gedroht haben, ihm die Faust ins Gesicht zu schlagen. Gemäss Kläger hätten seine Ehefrau und seine Schwester diese Beschimpfung mitbekommen. Der Kläger stellte daraufhin einen Strafantrag wegen Beschimpfung und Drohung. Gleichzeitig stellte er Anzeige wegen Rassendiskriminierung und konstituierte sich als Privatkläger. Zwei Monate später zog er den Strafantrag zurück.

Rechtliche Erwägungen

Auf Grund der Tatsache, dass der Kläger den Strafantrag zurückzog und somit eine Prozessvoraussetzung fehlt, wird die Untersuchung bezüglich der Antragsdelikte der Beschimpfung und Drohung eingestellt.

Die Rassismusstrafnorm nach Art.261bis StGB ist jedoch als Offizialdelikt ausgestaltet; d.h. die juristischen Behörden müssen von sich aus tätig werden, sobald sie Kenntnis von einem rassistischen Vorfall erhalten. Der Geschädigte hat hier nur die Funktion eines Privatklägers und ein allfälliger Rückzug der Klage (wegen Beschimpfung und Drohung) durch den Geschädigten hat keinen Einfluss auf den Fortbestand des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminierung.

Nach der Meinung der Strafverfolgungsbehörde fehlt es hier jedoch am Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit, weil die besagte Äusserung nicht an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen gerichtet war. Sie war nur für den Geschädigten und seine Familienangehörigen wahrnehmbar, welche einen, auf Grund der Familienbande, zusammenhängenden Kreis von Personen bilden. Es wird offen gelassen, ob wirklich eine Äusserung im eingeklagten Sinne gemacht wurde.

Entscheid

Einstellung des Strafverfahrens.