Fall 1999-019N

Verbreitung der revisionistischen Zeitschrift Y

Zürich

Verfahrensgeschichte
1999 1999-019N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Weiteres gesellschaftliches Umfeld
Ideologie Antisemitismus;
Revisionismus

Kurzfassung

Gegen den Angeklagten wurde bereits ein früherer Prozess wegen Verbreitung der revisionistischen Zeitschrift Y geführt. Das damalige Strafverfahren wurde von der 1. Instanz mit einer Verurteilung zu einer Busse von Fr. 20'000.-- abgeschlossen. Die daraufhin angerufenen 2. Instanz bestätigte das Urteil der Vorinstanz und verurteilte den Angeklagten zu einer Busse von Fr. 18'000.--. Gegen dieses Urteil wurde kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ergriffen.

Der Angeklagte hat vorliegend erneut Nummern der Zeitschrift Y, die revisionistische und antisemitische Texte enthält, an verschiedene Personen zugesandt. Die Strafverfolgungsbehörde stellt die vorliegende Untersuchung gegen den Angeschuldigten in Anwendung des Opportunitätsprinzips ein. Es begründete diesen Entscheid mit folgenden Ausführungen: «Neben den im früheren Verfahren dem Angeschuldigten zur Last gelegten Straftaten kommt dem im vorliegen Verfahren zu prüfenden Verhalten [...] im Hinblick auf die zu erwartende Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zu. Zudem hat sich das Obergericht bereits einlässlich mit einem Verhalten des Angeschuldigten befasst, da es mit jenem im vorliegenden Verfahren praktisch identisch ist. Bestehen somit keine wesentlichen Interessen des Staates oder allfälliger Geschädigter an einer weiteren Strafverfolgung, ist die vorliegende Untersuchung unter Anwendung des Opportunitätsprinzips i.S. von § 39a Ziff. 1 StPO einzustellen.» (E.4)

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.