Fall 1999-020N

Antisemitisches Flugblatt einer rechtsextremen Gruppe

Aargau

Verfahrensgeschichte
1999 1999-020N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die zwei Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rechtsextremismus

Kurzfassung

An einem Festanlass wurde im Dezember 1998 anti-jüdisches NS-Propagandamaterial unter die Scheibenwischer eines PWs geklemmt.

In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte 1 diese Flugblätter an seinem Wohnort - im Büro seines Vaters - kopiert hatte. Die Verteilung der Flugblätter erfolgte durch den Angeklagten 2. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung beim Angeklagten 1 konnten weitere Kopien mit Texten rassistischen Inhalts aufgefunden werden. Der Angeklagte 1 ist Mitglied einer rechtsextremen Gruppe. Gemäss eigenen Angaben ist das Grundziel dieser Gruppe die Bekämpfung der Drogen.

Die Strafverfolgungsbehörde erachtete Art. 261bis StGB durch das Verhalten der beiden Angeklagten als erfüllt.

Entscheid

Verurteilung der zwei Angeklagten zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. Fr. 400.-- . Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt.