Fall 1999-020N
Aargau
Verfahrensgeschichte | ||
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1999 | 1999-020N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt die zwei Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Juden |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Antisemitismus; Rechtsextremismus |
An einem Festanlass wurde im Dezember 1998 anti-jüdisches NS-Propagandamaterial unter die Scheibenwischer eines PWs geklemmt.
In der Folge konnte ermittelt werden, dass der Angeklagte 1 diese Flugblätter an seinem Wohnort - im Büro seines Vaters - kopiert hatte. Die Verteilung der Flugblätter erfolgte durch den Angeklagten 2. Bei einer anschliessenden Hausdurchsuchung beim Angeklagten 1 konnten weitere Kopien mit Texten rassistischen Inhalts aufgefunden werden. Der Angeklagte 1 ist Mitglied einer rechtsextremen Gruppe. Gemäss eigenen Angaben ist das Grundziel dieser Gruppe die Bekämpfung der Drogen.
Die Strafverfolgungsbehörde erachtete Art. 261bis StGB durch das Verhalten der beiden Angeklagten als erfüllt.
Verurteilung der zwei Angeklagten zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. Fr. 400.-- . Die Probezeit wurde auf 2 Jahre angesetzt.