Fall 1999-026N
Zürich
Verfahrensgeschichte | ||
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1999 | 1999-026N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | Schutzobjekt allgemein |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Medienschaffende / Verleger |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Schrift |
Gesellschaftliches Umfeld | Medien (inkl. Internet) |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Es wurde Strafanzeige gegen den verantwortlichen Redaktor einer Zeitschrift wegen Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB eingereicht. Anlass zur Anzeigeerstattung hatte ein Bericht in der erwähnten Zeitung vom April 1999 mit dem Titel «Was ich nicht klauen kann, mach ich kaputt» bzw. der Schlusssatz dieses Artikels «Wenn du mich nicht lassen dein Velo klauen, dann ich dich auch nicht lasse dein Velo fahren» gegeben.
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein, weil durch die besagte Textpassage keine konkrete Gruppe oder eine Gruppe von Personen angesprochen worden sei und das Erfordernis der Absprechung der Existenzberechtigung fehle. Somit sei der objektive Tatbestand von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 1 StGB nicht erfüllt.
Einstellung der Strafuntersuchung.