Fall 1999-051N

Beschimpfung der Nachbarin: «Jugos raus»

Luzern

Verfahrensgeschichte
1999 1999-051N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien
Tatmittel Wort;
Gesten / Gebärden
Gesellschaftliches Umfeld Nachbarschaft
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Die Hauswartin wird beschuldigt, u.a. die Anzeigeerstatterin und ihre Kinder mit «Ihr blöden Jugos» oder «Jugos raus», verbunden mit entsprechender Gestik, beschimpft zu haben. Jedes zweite Wort von ihr sei «Blöde Ausländer, Jugos».

Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein, weil das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit hier klar nicht gegeben sei. Öffentlich ist eine Äusserung, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen, gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wohnen die Beteiligten im gleichen Wohnblock und die Angeschuldigte ist zudem die Hauswartin. Somit bestehen persönliche Beziehungen zwischen der Angeschuldigten und den Geschädigten und die Äusserungen wurden nicht öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB vorgenommen.

Entscheid

Einstellung der Strafuntersuchung.