Fall 1999-051N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
1999 | 1999-051N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Öffentlichkeit |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Akteure im Dienstleistungssektor |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Gesten / Gebärden |
Gesellschaftliches Umfeld | Nachbarschaft |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
Die Hauswartin wird beschuldigt, u.a. die Anzeigeerstatterin und ihre Kinder mit «Ihr blöden Jugos» oder «Jugos raus», verbunden mit entsprechender Gestik, beschimpft zu haben. Jedes zweite Wort von ihr sei «Blöde Ausländer, Jugos».
Die Strafverfolgungsbehörde stellt die Strafuntersuchung ein, weil das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit hier klar nicht gegeben sei. Öffentlich ist eine Äusserung, wenn sie an einen grösseren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Kreis von Personen, gerichtet ist. Im vorliegenden Fall wohnen die Beteiligten im gleichen Wohnblock und die Angeschuldigte ist zudem die Hauswartin. Somit bestehen persönliche Beziehungen zwischen der Angeschuldigten und den Geschädigten und die Äusserungen wurden nicht öffentlich im Sinne von Art. 261bis StGB vorgenommen.
Einstellung der Strafuntersuchung.