Fall 2000-009N
Verfahrensgeschichte | ||
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2000 | 2000-009N | Schweizerisches Bundesgericht (Öffentlichrechtliche Abteilung) tritt auf die «Verfassungsklage» nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Keine Angaben zum Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Keine Angaben zum gesellschaftlichen Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
Der Beschwerdeführer verlangt mit seiner «Verfassungsklage» die Aufhebung des Straftatbestandes von Art. 261bis StGB bzw. Art. 171c MStG.
Er macht geltend, dass diese Gesetzesbestimmungen in mehrfacher Hinsicht verfassungswidrig und daher rückwirkend auf das Datum der Inkraftsetzung hin (1. Januar 1995) aufzuheben seien. Nachdem die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft getreten sei, sei dieser Verfassungsbruch direkt klagbar geworden.
Das Bundesgericht macht eingangs klar, dass die mit dem Titel «Verfassungsklage» versehene Eingabe des Beschwerdeführers als derart bezeichnetes Rechtsmittel in der Bundesrechtspflege nicht vorgesehen sei. Der Sache nach handle es sich aber um eine staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG), wie denn auch der Beschwerdeführer selber am Rande eingeräumt habe.
Das Bundesgericht hält folgend fest, dass es nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen kann (Art. 188 Abs. 2 BV). Auch im Rahmen der nachgeführten Bundesverfassung ist es dem Bundesgericht verwehrt, ein wie hier von der Bundesversammlung beschlossenes Gesetz abstrakt oder konkret auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu überprüfen. Auch wenn Art. 189 BV mit dem Titel «Verfassungsgerichtsbarkeit» versehen ist, ist der Ausschluss der Verfassungsgerichtsbarkeit gegenüber Bundesgesetzen bei der Nachführung beibehalten worden.
Die hier beanstandete bundesgesetzliche Regelung könne somit mit keinem Rechtsmittel angefochten werden, weshalb das Bundesgericht auf die vorliegende Beschwerde nicht eintrete.
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.