Fall 2000-017N

Polizist beschimpft Fahrende auf einem Rastplatz

Schaffhausen

Verfahrensgeschichte
2000 2000-017N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit
Stichwörter
Tätergruppen Angestellte im öffentlichen Dienst
Opfergruppen Jenische, Sinti/Manouches, Roma
Tatmittel Wort
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antiziganismus

Kurzfassung

Anfang Mai 1999 beschimpfte der angeschuldigte Polizeibeamte auf einem Rastplatz für Fahrende drei Personen mit den Worten «Ihr Dreckzigeuner, schade dass man euch nicht vergast hat! Ihr Zigeuner meint sowieso, alles was nicht los ist, könnt ihr klauen! Zigeuner scheissen überall hin! Schade, dass es in der Nazi-Zeit daneben ging!"

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein, weil sich die inkriminierten Äusserungen mangels neutraler Zeugen nicht nachweisen lassen. Zudem sei das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit nicht gegeben, da nur fünf Personen zugegen waren.

Entscheid

Einstellung des Ermittlungsverfahrens.