Fall 2000-027N
Freiburg
Verfahrensgeschichte | ||
---|---|---|
2000 | 2000-027N | 1. Instanz verurteilt den Angeklagten. |
Juristische Suchbegriffe | |
---|---|
Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
---|---|
Tätergruppen | Jugendliche |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Wort; Tätlichkeiten |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rassismus (Nationalität / Herkunft) |
An einem Abend im Oktober 1999 befand sich der Angeschuldigte zusammen mit seinem Zwillingsbruder und einem Bekannten auf dem Platz. Als drei asiatisch aussehende Jugendliche an ihnen vorbei gehen wollten, begann der Angeschuldigte Urwaldschreie auszustossen und die Jugendlichen als «Fidschis» zu betiteln. Nachdem einer der provozierten Jugendlichen wissen wollte, ob er Probleme habe, wurde er vom Angesprochenen mit einem Faustschlag an den Kopf niedergeschlagen. Die zwei Begleiter des Angeschuldigten griffen sodann ihrerseits den am Boden Liegenden an und traktierten ihn auch mit einem Fusstritt in die Rippen.
Der Angeschuldigte wurde von der 1. Instanz der Begehung von Rassendiskriminierung schuldig gesprochen, weil er sich öffentlich an Zurufen von offensichtlich rassistischer Prägung beteiligte, die gegen asiatisch aussehende Jugendliche gerichtet waren, und er sich sogar zu einem Angriff gegen diese Personen hinreissen liess. Er wird wegen Rassendiskriminierung, Angriff und einfacher Körperverletzung zu 5 Tagen Einschliessung bedingt verurteilt.
Verurteilung wegen Rassendiskriminierung, Angriff und einfacher Körperverletzung zu 5 Tagen Einschliessung bedingt. Die Probezeit beträgt 1 Jahr. Der Verurteilte wird unter Schutzaufsicht gestellt. Zusätzlich dazu muss er sich bei den beiden Opfern schriftlich entschuldigen.