Fall 2000-065N

Verkauf rechtsextremer Musik

Aargau

Verfahrensgeschichte
2000 2000-065N Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung für schuldig befunden.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Rasse;
Ethnie;
Religion
Spezialfragen zum Tatbestand Öffentlichkeit;
Subjektiver Tatbestand
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Schwarze Personen / PoC;
Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien;
Asyl Suchende;
Weitere Opfergruppe
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Antisemitismus;
Rassismus (Nationalität / Herkunft);
Rassismus (Hautfarbe);
Rechtsextremismus

Kurzfassung

X. hat verschiedene Rechtsextreme Musik-CDs verkauft. Die Musik hatte Lieder und Texte.
Der Beschuldigte wird von der zweiten kantonalen Instanz u.a. der mehrfachen, teilweise versuchten Rassendiskriminierung für schuldig befunden.

Sachverhalt

X. hat verschiedene Rechtsextreme Musik-CDs verkauft. Die Musik hatte Lieder und Texte, welche jenen Menschen, die nicht weisser Hautfarbe sind, minderen Wert zuschreiben und Rassen, Ethnien wie auch Angehörige bestimmter Religionen als Gruppen aufführen («Nigger», Türken, Juden etc.) und als minderwertig bezeichnen. Der Angeklagte hat insgesamt 98 CDs mit rassendiskriminierendem Inhalt verkauft und weitere zu verkaufen beabsichtigt (es wurden 29 solcher CDs bei der Hausdurchsuchung und 30 Stück bei der Kontrolle des Zollinspektorats beschlagnahmt).

Rechtliche Erwägungen

Werden mehrere vermeintlich rassendiskriminierende Tonträger beschlagnahmt, heisst dies nicht, dass jeder einzelne Textinhalt die Strafnorm erfüllt. Die Texte müssen einzeln geprüft werden. Die aufgeführten Texte auf den Aufnahmen verherrlichen jeweils die weisse Rasse, andere Rassen, Ethnien, Glaubensgemeinschaften, Ausländer und Asylanten werden als minderwertig dargestellt. Es wird ebenfalls Hass und Diskriminierung geschürt.
Der Angeklagte behauptet zu Unrecht, das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit sei nicht erfüllt. Es muss als Schutzbehauptung angesehen werden, dass der Angeklagte der Meinung war, sein Handel sei nicht öffentlich, sondern privat. Der Abnehmerkreis des Angeklagten bestand aus ca. 80 Personen der rechtsextremen Szene, die ihm grösstenteils nur flüchtig bekannt waren, wobei er weder wusste noch sich dafür interessierte, was mit den CDs weiter gemacht wurde. Es kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die CDs einem unbegrenzten Kreis von interessierten zur Verfügung standen. Dass es sich dabei hauptsächlich um Gesinnungsgenossen handelte, vermag die Öffentlichkeit des Verkaufs nicht auszuschliessen. Dass der Angeklagte jeden der Abnehmer persönlich genau kannte, kann ihm nicht abgenommen werden. Er verkaufte seine Ware an interessierte Gesinnungsgenossen der rechtsextremen Szene, unabhängig davon, ob er sie persönlich schon getroffen hatte oder nicht.
Der Angeklagte kannte den rassendiskriminierenden Inhalt der CDs. Seine diesbezügliche Bestreitung ist nicht glaubwürdig. Der Angeklagte handelte bezüglich der Tatbestandsmerkmale der Rassendiskriminierung mit direktem Vorsatz.
Bereits die Vorinstanz führte somit aus, dass damit rassistische Ideologien verbreitet würden, die auf die systematische Herabsetzung einer Rasse, Ethnie und Religion gerichtet seien (Art. 261bis Abs. 2 StGB) und in einigen dieser Texte werde zusätzlich auch zur Gewalt gegen «Minderwertige» aufgerufen, was den Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 StGB erfülle. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Rassendiskriminierung, ist demnach zu Recht erfolgt und zu bestätigen.

Entscheid

Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher, teilweise versuchter Rassendiskriminierung, ist zu Recht erfolgt und zu bestätigen. Der Beschuldigte wird der Rassendiskriminierung für schuldig befunden.
Er wird bestraft mit 4 Monaten Gefängnis und mit einer Busse von Fr. 1'000.--, welche innert 3 Monaten zu bezahlen und bei schuldhafter Nichtbezahlung in 33 Tage Haft umzuwandeln ist.