Fall 2001-002N

Verkauf von CDs mit rassistischem Inhalt

Solothurn

Verfahrensgeschichte
2001 2001-002N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren ein. Einziehung der CDs.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Akteure im Dienstleistungssektor
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Ton / Bild
Gesellschaftliches Umfeld Kunst und Wissenschaft
Ideologie Rassismus (Nationalität / Herkunft)

Kurzfassung

Beim Angeschuldigten wurden CDs vorgefunden, deren Inhalt gegen Art. 261bis StGB verstösst. Es kann ihm jedoch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er diese verbotenen Gegenstände an die Öffentlichkeit verkauft hatte. Nach dem Gesetz ist der Kauf und die Lagerung solchen Materials nicht strafbar.

Die Strafverfolgungsbehörde stellt das Ermittlungsverfahren wegen offensichtlich unzureichenden Tatverdachts ein.

Entscheid

Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Mittels separater Verfügung werden die als verboten geltenden CD gemäss Art. 58 StGB eingezogen.