Fall 2001-011N

Aussage während eines Zeitungsinterviews, er sei Antisemit

Zürich

Verfahrensgeschichte
2001 2001-011N 1. Instanz spricht den Angeklagten frei.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt Religion
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden
Tatmittel Schrift
Gesellschaftliches Umfeld Medien (inkl. Internet)
Ideologie Antisemitismus

Kurzfassung

Der Angeklagte hat im April 2000 in einem Interview, das in mehreren Zeitungen veröffentlicht wurde, erklärt, er sei Antisemit und gegen die Einrichtung eines Judenstaates. Der Angeklagte bestritt, jemals gesagt zu haben, dass er gegen Juden oder gegen einen Judenstaat sei, oder dass er sich für die Einhaltung der Weissen Rasse stark mache.

Die zuständige Presseagentur weigerte sich gegenüber der Bezirksanwaltschaft, den Namen des Journalisten oder allenfalls gemachte Aufzeichnungen des fraglichen Interviews herauszugeben. Deshalb konnte dem Angeklagten nicht in rechtsgenüglicher Weise nachgewiesen werden, dass er die veröffentlichten Aussagen tatsächlich gemacht hatte.

Die 1. Instanz wertet zudem die inkriminierten Aussagen nicht als Verbreitung einer Ideologie im Sinne von Art. 261bis Abs. 2 StGB, die auf die systematische Herabsetzung oder Verleumdung einer Religion gerichtet sein muss. Zu diesem Resultat kommt sie u.a. auch, weil der Angeklagte im besagten Interview angefügt haben soll, dass seine Partei mit Gewalt nichts am Hut habe und den Völkermord an den Juden verurteile. (E.D.3)

Die 1. Instanz spricht den Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung frei.

Entscheid

Freispruch des Angeklagten.