Fall 2001-013N

Verkauf von T-Shirts mit Abbildung der Reichskriegsflagge durch ein Kleidergeschäft

Bern

Verfahrensgeschichte
2001 2001-013N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde eröffnet die Strafuntersuchung nicht.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Verbreiten von Ideologien (Abs. 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Opfergruppen Keine Angaben zur Opfergruppe
Tatmittel Verbreiten von rassistischem Material
Gesellschaftliches Umfeld Öffentliche Orte
Ideologie Rechtsextremismus

Kurzfassung

Der Betreiber eines Geschäftes ist angeklagt, T-Shirts mit rassendiskriminierendem Aufdruck in seinem Laden angeboten und verkauft zu haben. Unter den fraglichen T-Shirts befand sich ein Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921. Der Angeschuldigte gab an, von diesem T-Shirt 8-10 Stück verkauft zu haben.

Das DAP (Dienst Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei) überprüfte die vom Angeschuldigten im Laden angebotenen T-Shirts. Es kam zum Schluss, dass allenfalls das T-Shirt mit dem Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921 möglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte.

Der vorliegende Sachverhalt wird von der Strafverfolgungsbehörde bezüglich des Verbreitens einer Ideologie im Sinne von Abs. 2 des Art. 261bis StGB untersucht.

Die Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass hier kein Verbreiten einer Ideologie vorliege, da auf dem fraglichen T-Shirt die Ideologie des Nationalsozialismus nur angedeutet werde. Anders wäre das T-Shirt zu beurteilen, wenn in der Mitte der Reichskriegsfahne nicht der Reichsadler, sondern das Hakenkreuz abgebildet wäre.

Entscheid

Nichteröffnung der Strafuntersuchung.