Fall 2001-013N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-013N | Die zuständige Strafverfolgungsbehörde eröffnet die Strafuntersuchung nicht. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Verbreiten von Ideologien (Abs. 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Opfergruppen | Keine Angaben zur Opfergruppe |
Tatmittel | Verbreiten von rassistischem Material |
Gesellschaftliches Umfeld | Öffentliche Orte |
Ideologie | Rechtsextremismus |
Der Betreiber eines Geschäftes ist angeklagt, T-Shirts mit rassendiskriminierendem Aufdruck in seinem Laden angeboten und verkauft zu haben. Unter den fraglichen T-Shirts befand sich ein Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921. Der Angeschuldigte gab an, von diesem T-Shirt 8-10 Stück verkauft zu haben.
Das DAP (Dienst Analyse und Prävention im Bundesamt für Polizei) überprüfte die vom Angeschuldigten im Laden angebotenen T-Shirts. Es kam zum Schluss, dass allenfalls das T-Shirt mit dem Aufdruck «Mit unseren Fahnen ist der Sieg» und der Abbildung der Reichskriegsflagge des Norddeutschen Bundes / Deutschen Reiches von 1867-1921 möglicherweise strafrechtlich relevant sein könnte.
Der vorliegende Sachverhalt wird von der Strafverfolgungsbehörde bezüglich des Verbreitens einer Ideologie im Sinne von Abs. 2 des Art. 261bis StGB untersucht.
Die Strafverfolgungsbehörde kommt zum Schluss, dass hier kein Verbreiten einer Ideologie vorliege, da auf dem fraglichen T-Shirt die Ideologie des Nationalsozialismus nur angedeutet werde. Anders wäre das T-Shirt zu beurteilen, wenn in der Mitte der Reichskriegsfahne nicht der Reichsadler, sondern das Hakenkreuz abgebildet wäre.
Nichteröffnung der Strafuntersuchung.