Fall 2001-027N
Bern
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-027N | 1. Instanz spricht die Angeklagten frei. |
2002 | 2002-026N | Schweizerisches Bundesgericht (Kassationshof) weist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab. BGE 129 IV 95 |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | Geschütztes Rechtsgut; Subjektiver Tatbestand |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Kollektive Akteure |
Opfergruppen | Angehörige anderer Religionsgemeinschaften; Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Kunst und Wissenschaft |
Ideologie | Revisionismus |
Nationale Verbände in der Schweiz reichten im Januar 1996 an die eidgenössischen Räte, als Reaktion auf eine Petition des armenischen Komitees für die Gedenkfeier, eine Petition ein mit folgendem Einleitungstext: «Wir die Unterzeichnenden, verurteilen die kürzlich initiierte Hetzkampagne des armenischen Komitees für die Gedenkfeier, die an den angeblichen armenischen Völkermord vor 80 Jahren erinnern soll. Mit der Bezeichnung
Im April 1997 reichte die Gesellschaft Z Strafanzeige ein. Dieser Verein wurde mangels Legitimation zur Privatklage aus dem Verfahren gewiesen.
In der Folge konstituierten sich X und Y, beide armenischer Abstammung, als Privatkläger im Verfahren. Es solle festgestellt werden, dass die Kläger durch die Leugnung des Völkermords an den Armenier im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 Hälfte 2 StGB durch die Beklagten in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden seien. Die Klage wurde von der 1. Instanz abgewiesen und die Beschuldigten wurden freigesprochen. Das Gericht liess in diesem Entscheid die Frage, ob an den Armeniern während des Ersten Weltkrieges ein Völkermord begangen worden sei, offen, da es auf der Seite der Angeklagten bereits am subjektiven Tatbestand fehle. Die Leugnung, Verharmlosung oder Rechtfertigung des «Völkermordes» an den Armeniern sei von den Angeklagten nicht aus einem rassistischen Motiv erfolgt, da sie mit der Petition lediglich die zu dieser Frage in der Türkei übliche, vom Staat vertretene und in Lehrbüchern verbreitete Position zum Ausdruck haben bringen wollen.
Dagegen erheben X und Y Appellation. Die 2. Instanz tritt auf diese nicht ein, da die Beschwerdeführer weder als Privatkläger im Sinne von Art. 47 StrV/BE noch als Opfer im Sinne von Art. 2 OHG anzusehen und daher nicht befugt seien, eine Appellation zu ergreifen.
Schliesslich führen die zwei Kläger eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit der Begründung, die Vorinstanz habe seine Eigenschaft als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes zu Unrecht verneint. Das Bundesgericht weist diese ab und bestätigt die Auffassung der Vorinstanz. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der Absatz 4 Hälfte 2 StGB ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden und die Menschenwürde werde nicht als unmittelbar geschütztes Rechtsgut anerkannt. Die individuelle Betroffenheit bei der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB im Rechtssinne stelle lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung dar, auch wenn sie im konkreten Einzelfall schwer wiegt und im äussersten Fall gar zu psychischer Beeinträchtigung führen mag.
Gleichzeitig reichen die zwei Privatkläger eine staatsrechtliche Beschwerde ein und machen geltend, die Feststellungen der 2. kantonalen Instanz betreffend ihre persönliche Betroffenheit bei der Lektüre der inkriminierten Äusserungen und ihre mit der Einreichung der Klage verfolgten Ziele würden auf willkürlicher Beweiswürdigung beruhen. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde mit der gleichen Begründung wie die der vorangehenden Instanzen ab.
Das armenische Komitee für die Gedenkfeier reichte am 26. September 1995 eine Petition an die eidgenössischen Räte ein, in welcher diese aufgefordert wurden, die nötigen politischen Schritte einzuleiten, um den Tatbestand des Genozids an den Armeniern als Völkermord anzuerkennen und zu verurteilen. Der Petition ist zu entnehmen, dass 1915 im Osmanischen Reich Hunderte armenische Intellektuelle verhaftet und hingerichtet wurden und im Anschluss daran ein geplanter Völkermord stattfand, dem rund 1.5 Millionen Armenier zum Opfer fielen.
Als Reaktion darauf reichte eine Koordinationsstelle von nationalen Verbänden in der Schweiz am 30. Januar 1996 an die eidgenössischen Räte die folgende Petition ein:
Wir die Unterzeichnenden, verurteilen die kürzlich initiierte Hetzkampagne des armenischen Komitees für die Gedenkfeier, die an den angeblichen armenischen Völkermord vor 80 Jahren erinnern soll. Mit der Bezeichnung armenischen Völkermord werden die historischen Tatsachen massiv verzerrt.
Entscheid 2001-027N
Freispruch der 12 Angeklagten vom Vorwurf der Rassendiskriminierung.
Entscheid 2002-026N
Zulässigkeit der Beschwerde
Als Erstes überprüft das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführer zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind und somit die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Nichtigkeitsbeschwerde erfüllt sind.
Gemäss Art. 270 lit. e BStP steht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde dem Opfer zu, das sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat, soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann (Ziff. 1), oder soweit es eine Verletzung von Rechten geltend macht, die ihm das Opferhilfegesetz einräumt (Ziff. 2). Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit auch gemäss Art. 270 lit. e BStP ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Art. 2 Abs. 1 OHG). Das Opfer kann gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG den Gerichtsentscheid mit den gleichen Rechtsmitteln anfechten wie der Beschuldigte, wenn es sich bereits vorher am Verfahren beteiligt hat und soweit der Entscheid seine Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. Das Opfer ist mithin gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG unter den darin genannten Voraussetzungen von Bundesrechts wegen zur Appellation etwa gegen ein die Beschuldigten mangels Tatbestandserfüllung freisprechendes erstinstanzliches Urteil befugt.
Das Urteil hält insbesondere fest: «Tritt die letzte kantonale Instanz auf eine Appellation nicht ein mit der Begründung, der Appellant sei nicht Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes, so kann dieser den Nichteintretensentscheid mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde anfechten und geltend machen, die kantonale Instanz habe seine Eigenschaft als Opfer zu Unrecht verneint (E. 2).
Der Kassationshof erwägt, dass die Beschwerdeführer somit zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde legitimiert sind, soweit sie geltend machen, die Vorinstanz habe sie zu Unrecht nicht als Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes angesehen. Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird daher eingetreten.
Begründetheit der Beschwerde
Die Beschwerdeführer wenden ein, die Vorinstanz habe durch das Nichteintreten auf deren Appellation gegen Bundesrecht verstossen.
Als Erstes prüft folglich das Bundesgericht, ob die Beschwerdeführer im vorliegenden Fall Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG sind. Gemäss diesem Artikel ist Opfer, wer durch eine strafbare Handlung in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist. Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass die Unmittelbarkeit der Beeinträchtigung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes ein wesentliches Merkmal des Begriffs des Geschädigten im strafprozessrechtlichen Sinne sei. Danach ist Geschädigter diejenige Person, welcher durch das eingeklagte Verhalten unmittelbar ein Schaden zugefügt wurde oder zu erwachsen drohte. Das ist in der Regel der Träger des Rechtsgutes, welches durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll. (Siehe Entscheid 2002-19, Datenbank der ERK). Bei Delikten hingegen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, welche durch diese Delikte tatsächlich in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. (E. 3.1)
Der Kassationshof erklärt im Folgenden: Das Bundesgericht habe in BGE 123 IV 202 E. 3a (siehe Entscheid 1997-26, Datenbank der EKR) die Menschenwürde als das durch Art. 261bis StGB geschützte Rechtsgut nur bezüglich der Tatbestandsvarianten nach Art. 261bis Abs. 1 und Abs. 4 Hälfte 1 StGB jedoch nicht für den Absatz 4 Hälfte 2 StGB festgestellt. (E. 3.2)
Das Bundesgericht führt weiter aus, dass die individuelle Betroffenheit bei der Tatbestandsvariante von Art. 261bis Abs. 4 zweite Hälfte StGB im Rechtssinne lediglich eine mittelbare Beeinträchtigung darstellt, auch wenn sie im konkreten Einzelfall schwer wiegt und im äussersten Fall gar zu psychischer Beeinträchtigung führen mag. Der Kassationshof erklärt dazu: «Wohl werden durch die Leugnung des Holocaust auch Einzelne betroffen, insbesondere Personen, die zu den Gruppen gehören, welche unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes verfolgt worden sind. Die Betroffenheit ist aber nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG eine sich aus der Leugnung des Holocaust unmittelbar ergebende Beeinträchtigung.» (E. 3.4.2 f.)
Weiter hält der Kassationshof fest, dass die Straftat der Leugnung von Völkermord oder anderen Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 zweiter Satzteil StGB ein Delikt gegen den öffentlichen Frieden ist. Allein das allgemeine Rechtsgut des öffentlichen Friedens werde durch diese Tatbestandsvariante geschützt. Individuelle Rechtsgüter werden nur mittelbar geschützt. (E. 3.5) Das Bundesgericht kommt somit zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, dass die beiden Beschwerdeführer keine Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes sind. Zusammenfassend gäbe es bei der Straftat gemäss Art. 261bis Abs. 4 zweite Satzhälfte keine Opfer im Sinne des OHG, weil durch diese Straftat, die sich gegen den öffentlichen Frieden richtet, die psychische Integrität von Einzelnen höchstens mittelbar beeinträchtigt werden kann und es somit an der in Art. 2 Abs. 1 OHG vorausgesetzten unmittelbaren Beeinträchtigung fehlt. (E. 3.6)
Nachdem die 2. Instanz nicht auf die Appellation eintritt, weist das Bundesgericht die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ab.