Fall 2001-030N

Betreiben einer Website mit rassistischem Inhalt

Zürich

Verfahrensgeschichte
2001 2001-030N Die zuständige Strafverfolgungsbehörde verurteilt den Angeklagten.
Juristische Suchbegriffe
Tathandlung / Objektiver Tatbestand Herabsetzung oder Diskriminierung (Abs. 4 Hälfte 1);
Leugnung von Völkermord (Abs. 4 Hälfte 2)
Schutzobjekt keine Ausführungen zum Schutzobjekt
Spezialfragen zum Tatbestand keine
Stichwörter
Tätergruppen Privatpersonen
Opfergruppen Juden;
Muslime
Tatmittel Schrift;
Elektronische Kommunikation
Gesellschaftliches Umfeld Internet (ohne Soziale Medien)
Ideologie Antisemitismus;
Muslimfeindlichkeit

Kurzfassung

Der Angeschuldigte unterhielt im Juni 2001 von seinem Wohnort aus über seinen Computer eine eigene Website, welche unter anderem den nachfolgend aufgeführten «SMS-Spruch» beinhaltete: «Wenn Ali an der Eiche baumelt und Mehmet durch den Gas-Raum taummelt [sic], wenn man mit Yussuf uns're Strassen teert, ja dann ist die Schweiz wieder lebenswert».

Der Angeschuldigte wird von der Strafverfolgungsbehörde wegen Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 [Hälfte 1 und 2] StGB verurteilt, weil die «SMS-Sprüche» sowohl die türkischen Staatsangehörigen als auch die Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft öffentlich in ihrer Menschenwürde in verstossender Weise herabsetzten und diskriminierten und auch die Verbrechen des deutschen Nationalsozialismus während des Zweiten Weltkriegs gröblich verharmlosten. Der Angeschuldigte wird zu 7 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt."

Entscheid

Verurteilung zu 7 Tagen Gefängnis bedingt und einer Busse von Fr. 500.--. Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgelegt.