Fall 2001-047N
Luzern
Verfahrensgeschichte | ||
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2001 | 2001-047N | Schweizerisches Bundesgericht (Öffentliche Abteilung) tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. |
Juristische Suchbegriffe | |
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Tathandlung / Objektiver Tatbestand | Art. 261bis StGB / 171c MStG (keine Spezifizierung des Tatbestandes) |
Schutzobjekt | keine Ausführungen zum Schutzobjekt |
Spezialfragen zum Tatbestand | keine |
Stichwörter | |
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Tätergruppen | Keine Angaben zur Täterschaft |
Opfergruppen | Ausländer und Angehörige verschiedener Ethnien |
Tatmittel | Weitere Tatmittel |
Gesellschaftliches Umfeld | Weiteres gesellschaftliches Umfeld |
Ideologie | Keine Angaben zur Ideologie |
In der Urnenabstimmung der Gemeinde X vom 12. März 2000 gelangten die Einbürgerungsgesuche von 56 Personen zur Abstimmung. Die Stimmbürger dieser Gemeinde X stimmten der Einbürgerung von acht Gesuchstellern aus Italien zu; alle anderen Einbürgerungsgesuche überwiegend von Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien- wurden abgelehnt.
In der Folge erhoben die abgelehnten Gesuchsteller staatsrechtliche Beschwerde ans Bundesgericht, Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat und vorsorglich auch Gemeindebeschwerde an den kantonalen Regierungsrat. Sie rügten u. a. die Verletzung der Bundesverfassung (insbesondere des Diskriminierungsverbots in Art. 8 BV und des Willkürverbots in Art. 9 BV) sowie des internationalen Rechts (des internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung sowie der EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde in Art. 13 und Diskriminierungsverbot in Art. 14).
Die Verwaltungsbeschwerde an den Bundesrat wurde vom Bundesamt für Justiz als Instruktionsbehörde des Bundesrates und vom Bundesgericht als unzulässig erklärt.
Das bundesgerichtliche Verfahren wurde zunächst bis zum Entscheid über die beim Regierungsrat eingereichte Gemeindebeschwerde ausgesetzt. Dieser trat anfänglich auf die Gemeindebeschwerde nicht ein, ist jedoch nach dem bundesgerichtlichen Entscheid 6. März 2001 aus Gründen des Vertrauensschutzes dazu verpflichtet worden.
Darum zieht das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren in Erwägung, dass das Erfordernis der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht erfüllt ist. Es tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein. Es sei dem Regierungsrat Gelegenheit zu geben, allfällige Verstösse gegen Verfassungs- und Staatsvertragsrecht selber zu beheben, bevor das Bundesgericht korrigierend eingreife. (E. 1b)
Das Bundesgericht tritt auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht ein.